BFH: Erlass von Säumniszuschlägen kann bei ernsthaftem Bemühen um AdV möglich sein

Einzelfallprüfung bei sachlicher Unbilligkeit – Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 2/23)

Säumniszuschläge sind regelmäßig Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden – insbesondere dann, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde, aber keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen bestehen kann – sofern der Steuerpflichtige alles Erforderliche unternommen hat, um die AdV zu erlangen.


Der Fall: Bemühen um AdV ohne Erfolg – dennoch Säumniszuschläge

Im Urteil vom 25.02.2025 (Az. VIII R 2/23) entschied der BFH, dass der Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlicher Unbilligkeit möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger ernsthaft versucht hat, eine AdV zu erreichen, dies jedoch aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist.

Wichtig: Es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Dazu gehört auch die Frage, ob der Steuerpflichtige – etwa nach Ablehnung durch das Finanzamt – auch beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV gestellt hat oder hätte stellen müssen.


BFH betont: Kein starrer Automatismus – sondern Einzelfallentscheidung

Der BFH stellt ausdrücklich klar:

Ein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge besteht nicht automatisch, wenn keine AdV gewährt wurde – selbst wenn die Einspruchsentscheidung später positiv für den Steuerpflichtigen ausfällt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene alles Zumutbare getan hat, um die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen.

Das umfasst unter anderem:

  • rechtzeitigen und begründeten AdV-Antrag beim Finanzamt,
  • ggf. Weiterverfolgung durch Antrag beim Finanzgericht (§ 69 FGO),
  • klare Kommunikation und Nachweise im Einspruchsverfahren.

Praxis-Tipp für Mandanten: Bei Einspruch – AdV nicht vergessen!

Für Steuerpflichtige gilt: Wer einen Steuerbescheid anfechten möchte, sollte immer parallel die Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn die Steuer (oder Nachzahlung) nicht sofort gezahlt werden kann oder soll. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen, die im Nachhinein nicht immer erlassen werden – selbst wenn sich der Steuerbescheid später als fehlerhaft herausstellt.

Als Steuerberater unterstützen wir Sie nicht nur beim Einspruch, sondern auch beim rechtssicheren AdV-Antrag – sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber dem Finanzgericht.


Fazit: Erlass von Säumniszuschlägen möglich – aber nur bei aktivem Handeln

Das BFH-Urteil schafft Klarheit: Eine sachlich unbillige Belastung durch Säumniszuschläge kann vermieden werden, wenn der Steuerpflichtige sich nachweislich um eine AdV bemüht hat. Für die Praxis bedeutet das: Wer Einspruch einlegt, sollte auch an die AdV denken – und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe einholen.

Sie haben Fragen zu Säumniszuschlägen, AdV oder Einspruchsverfahren?
Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie mit Erfahrung und Strategie.


Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil VIII R 2/23 vom 25.02.2025