BFH: Ersatzwirtschaftswert bei der Ermittlung des einfachen Kürzungsbetrages aufzuteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ersatzwirtschaftswert für Zwecke der Ermittlung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen ein Gewerbebetrieb mit einem Grundstück, das zu einem Teil eigengenutzt und zu einem Teil verpachtet war. Das Finanzamt hatte den einfachen Kürzungsbetrag auf der Grundlage des gesamten Ersatzwirtschaftswertes des Grundstücks festgesetzt.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Er hat entschieden, dass der einfache Kürzungsbetrag nur denjenigen Teil des Ersatzwirtschaftswertes erfasst, der auf die eigene Fläche entfällt. Der Grund hierfür ist, dass der einfache Kürzungsbetrag die Belastung des Betriebs mit Grundbesitz abbildet. Diese Belastung ist nur für die eigene Fläche gegeben.

Die Entscheidung des BFH ist für Unternehmen mit gepachteten Grundstücken relevant. Sie hat zur Folge, dass der einfache Kürzungsbetrag in diesen Fällen niedriger sein kann als bisher.