BFH: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO, die auf eine Gewerbesteuer-Erstattung entfallen, bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zudem sieht der BFH keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind, Erstattungszinsen aber zu versteuern sind.


1) Ausgangsproblem: „Asymmetrie“ bei Zinsen zur Gewerbesteuer

Viele Fälle entstehen so:

  • Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.
  • Entsprechend sind Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer (Nebenleistungen) ebenfalls nicht abziehbar (Praxis: häufig „frustrierend“).
  • Die Frage war: Muss dann spiegelbildlich auch gelten, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht steuerbar bzw. nicht gewinnerhöhend sind?

Antwort des BFH: Nein. Erstattungszinsen sind steuerpflichtig und als Betriebseinnahme zu erfassen.


2) Leitsätze des BFH (Kernaussagen)

Der BFH formuliert zwei tragende Punkte:

  1. Erstattungszinsen für Gewerbesteuer (§ 233a AO) sind Betriebseinnahmen.
  2. Die unterschiedliche Behandlung – Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, Erstattungszinsen steuerpflichtigverstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

3) Was war der Streitfall?

Im entschiedenen Fall ging es um eine GbR, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zwar handels-/bilanziell als Ertrag erfasste, diese aber außerbilanziell wieder abzog – mit der Argumentation, § 4 Abs. 5b EStG ordne Gewerbesteuer (und Nebenleistungen) dem „nichtsteuerbaren Bereich“ zu.

Das Finanzamt (gestützt u. a. auf eine Außenprüfung) korrigierte dies und behandelte die Zinsen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen; FG Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Der BFH hat diese Sicht bestätigt und die Revision zurückgewiesen.


4) Begründungslogik in der Praxis (vereinfacht)

a) § 4 Abs. 5b EStG ist kein „Nichtsteuerbarkeits“-Tatbestand

Der BFH stellt klar, dass § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer „keine Betriebsausgabe“) nicht automatisch dazu führt, dass Erstattungen oder Erstattungszinsen „aus dem steuerlichen Bereich herausfallen“.

b) Erstattungszinsen sind betrieblich veranlasst

Erstattungszinsen nach § 233a AO knüpfen an Steuerzahlungen an, die im betrieblichen Kontext entstehen (bei Gewerbetreibenden: objektsteuerliche Anknüpfung). Daher wirken sie sich im betrieblichen Bereich gewinnerhöhend aus. Das entsprach bereits der Linie der Vorinstanz.

c) Keine verfassungsrechtliche „Symmetrie-Pflicht“

Die häufig vorgetragene „Gerechtigkeitsintuition“ („wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind, dürfen Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig sein“) teilt der BFH nicht: Die Rechtslage sei vom Gesetzgeber so angelegt; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.


5) Konsequenzen für die Beratung und die Gewinnermittlung

Für Bilanzierer (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)

  • Erstattungszinsen sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.
  • Kein außerbilanzieller Abzug (genau das war der Streitpunkt).

Für EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Zufluss der Erstattungszinsen ist Betriebseinnahme im Zuflussjahr (klassische Behandlung nach dem Zuflussprinzip).

Außenprüfung / Verfahrensrisiko

  • Fälle mit „außerbilanzieller Korrektur“ der Zinserträge sind ein klassischer BP-Ansatzpunkt (im BFH-Fall ausdrücklich über Außenprüfungen aufgerollt).

6) Kurzes Zahlenbeispiel

  • Gewerbesteuererstattung: 20.000 € (selbst: steuerlich nicht als Betriebseinnahme aus Gewerbebetrieb? – je nach Systematik; hier geht es um die Zinsen)
  • Erstattungszinsen nach § 233a AO: 1.200 €

Folge nach BFH:
Die 1.200 € sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und erhöhen den Gewinn.


7) Praxistipp: So prüfen Sie schnell, ob Handlungsbedarf besteht

  1. Zinsbescheide nach § 233a AO (Gewerbesteuer) im Jahrseingang identifizieren.
  2. In der FiBu/Jahresabschlussabstimmung prüfen, ob Zinsen ggf. „neutralisiert“ wurden (z. B. über außerbilanzielle Kürzung).
  3. Bei strittigen Altfällen: Verfahrensstand prüfen (Vorbehalt der Nachprüfung, Einspruch offen, BP-Anpassung etc.).

Fazit

Mit IV R 16/23 schafft der BFH klare Leitplanken:

  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
  • Die Asymmetrie zu nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen ist verfassungsrechtlich hinnehmbar.