BFH: Fehlerhafte Gerichtsbesetzung nach Vertagung – ehrenamtliche Richter müssen turnusmäßig wechseln (II B 7/25)

Der BFH hat mit Beschluss vom 14.01.2026 – II B 7/25 klargestellt: Wird eine mündliche Verhandlung nach ihrem Schluss vertagt und ein neuer Termin „von Gerichts wegen“ bestimmt, liegt grundsätzlich keine bloße Unterbrechung vor. Folge: Für den Folgetermin sind die ehrenamtlichen Richter turnusmäßig nach der Liste/Geschäftsverteilung heranzuziehen. Geschieht das nicht, ist das Finanzgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt – ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 1 FGO.


1) Worum ging es?

Im Streitfall hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 15.10.2024 mündlich verhandelt (drei Berufsrichter + zwei ehrenamtliche Richter A und B). Im Protokoll wurde die Sitzung während des Tages zwar mehrfach „unterbrochen“, am Ende aber ausdrücklich beschlossen:

„Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“

Am 19.11.2024 fand die nächste mündliche Verhandlung statt – erneut mit denselben ehrenamtlichen Richtern A und B. Der Kläger rügte die Besetzung unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan (dort: Wechsel bei Vertagung), nahm die Rüge in der Verhandlung aber später zurück. Das FG entschied anschließend gegen die Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.

Der BFH hob das FG-Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung auf und verwies zurück.


2) Kernaussage: „Vertagung“ ist nicht „Unterbrechung“

Der BFH grenzt strikt ab:

  • Vertagung (nach Schluss der mündlichen Verhandlung, neuer Termin wird bestimmt):
    → Die Zuständigkeit der konkret mitwirkenden Richter endet mit der Vertagungsentscheidung; die Besetzung des Folgetermins richtet sich dann allein nach den abstrakt-generellen Regeln (Geschäftsverteilungsplan/Listen).
  • Unterbrechung (mehrtägige Fortsetzung derselben Verhandlung):
    → Dann muss die Verhandlung in identischer Besetzung fortgesetzt werden; ein Richterwechsel ist gerade nicht zulässig.

Im konkreten Fall war die Einordnung eindeutig, weil das Protokoll innerhalb des Termins bewusst zwischen „unterbrochen“ (laufender Sitzungstag) und am Ende „vertagt“ (nach Schluss) unterschieden hat.


3) Rechtsfolge: Bei Vertagung müssen ehrenamtliche Richter nach Liste wechseln

Der Geschäftsverteilungsplan des FG sah ausdrücklich vor:

  • Bei Vertagung: Zum neuen Termin sind die turnusmäßig an der Reihe befindlichen ehrenamtlichen Richter zu laden.
  • Ausnahme nur bei Unterbrechung zur Fortsetzung „an einem anderen Tag in gleicher Besetzung“.

Da A und B bereits im ersten Termin mitwirkten, hätten sie nach der turnusmäßigen Reihenfolge nicht erneut eingesetzt werden dürfen. Das begründet die nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 119 Nr. 1 FGO.


4) Besonders wichtig: Die Besetzungsrüge ist „unverzichtbar“

Für die Praxis zentral ist Randnummer/Passage zur Rüge:

Der BFH stellt klar, dass die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung unverzichtbar ist. Selbst wenn eine Partei die Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, kann der Mangel im Beschwerdeverfahren trotzdem durchgreifen.


5) Praxishinweise für Berater und Prozessvertreter

A) Protokollsprache ist entscheidend

  • Vertagt“ im Protokoll ist ein starkes Signal: Dann spricht regelmäßig alles für Vertagung – mit Pflicht zum Listenwechsel.
  • Unklare Fälle: BFH orientiert u. a. am zeitlichen Abstand zwischen Terminen (je länger, desto eher Vertagung).

B) Geschäftsverteilungsplan / Heranziehungslisten sichern

  • Falls Besetzungsfragen relevant werden könnten: Geschäftsverteilungsplan/Listenregel anfordern bzw. dokumentieren (oft genügt der einschlägige Auszug).

C) Besetzungsrüge erheben – und nicht „wegmoderieren“ lassen

  • Auch wenn der BFH hier die Unverzichtbarkeit betont: Prozessual sinnvoll bleibt, die Rüge rechtzeitig und klar zu protokollieren, um Streit über Präklusion/Behandlung zu vermeiden.
  • Praxisziel: Den Punkt früh setzen (spätestens zu Beginn des Termins), kurz begründen (Vertagung vs. Unterbrechung; Listenreihenfolge), Protokollkontrolle.

6) Fazit

Der Beschluss II B 7/25 ist ein deutlicher Hinweis an die Finanzgerichte: Bei Vertagung gilt die strikte Bindung an Geschäftsverteilungsplan und Listenreihenfolge der ehrenamtlichen Richter. „Praktikabilität“ („die kennen den Fall schon“) rechtfertigt keine Abweichung. Ein Besetzungsfehler ist ein durchgreifender Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 1 FGO – und bleibt selbst dann relevant, wenn eine Partei die Rüge später zurücknimmt.