BFH: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und Wohnsitz in Norwegen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2023, Aktenzeichen I R 37/20, behandelt die Frage der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und Wohnsitz in Norwegen. Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, der in Norwegen wohnt und eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, beantragte, als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland behandelt zu werden, um bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Das Finanzamt lehnte dies ab, da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Norwegen Deutschland nur ein begrenztes Besteuerungsrecht zusteht und die Rente in Norwegen besteuert wird.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf und wies die Klage ab. Der BFH entschied, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG, nach der inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass nur solche Einkünfte gemeint sind, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht nach konkreter Berechnung im Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde. Vielmehr bezieht sich die Regelung auf eine abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines DBA.

Der BFH stellte klar, dass die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nicht erfüllt sind, da die Renteneinkünfte des Klägers nach dem DBA-Norwegen nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen und somit als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten. Der Kläger kann daher nicht als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland behandelt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass die Anwendung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht strikt nach den gesetzlichen Vorgaben und den Regelungen der entsprechenden DBA zu beurteilen ist. Sie verdeutlicht auch die Bedeutung internationaler Abkommen bei der Bestimmung der Steuerpflicht und der Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten.