📅 BFH-Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23
Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Leitlinien zur ertragsteuerlichen Behandlung strafrechtlicher Vermögensabschöpfungen formuliert. Besonders relevant: Nicht jede Geldzahlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ist vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Kernaussagen des BFH im Überblick
❌ Nicht abziehbar:
Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO (z. B. Zahlungen an die Staatskasse zur Verfahrenseinstellung)
➡️ gelten als nichtabziehbare Ausgaben der Lebensführung nach § 12 Nr. 4 EStG
✅ Abziehbar (nach BFH):
- Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO
➝ Zahlungen an das Opfer der Tat - Einziehungen von Taterträgen nach § 73 StGB n.F. (ab 01.07.2017)
➝ Vermögensabschöpfung durch den Staat zur Rückführung unrechtmäßig erlangter Vorteile
Rechtliche Einordnung
Nach § 12 Nr. 4 EStG sind Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Dies betrifft auch Strafzahlungen mit Ahndungscharakter.
Der BFH differenziert aber nun klar:
- Geldauflagen an die Staatskasse dienen der Sanktionierung – und sind daher nicht abziehbar.
- Zahlungen zur Wiedergutmachung oder zur Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne verfolgen keinen Strafzweck, sondern zivilrechtliche bzw. vermögensbezogene Ziele – und können daher abziehbar sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Einkunftserzielung besteht.
Praxisrelevanz: Wann ist eine Zahlung abziehbar?
Art der Zahlung | Behandlung |
---|---|
Geldauflage an die Staatskasse (§ 153a Abs. 1 Nr. 2) | ❌ Nicht abziehbar |
Wiedergutmachung an Geschädigte (§ 153a Abs. 1 Nr. 1) | ✅ Abziehbar (ggf.) |
Einziehung nach § 73 StGB (n.F. ab 01.07.2017) | ✅ Abziehbar (ggf.) |
➡️ Wichtig: Ein Abzug setzt jeweils voraus, dass die Zahlung betrieblich oder beruflich veranlasst ist – z. B. bei Straftaten im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
Fazit: BFH differenziert klar zwischen Sanktion und Vermögensrückführung
Das Urteil schafft Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Strafverfahren. Während reine Geldauflagen zur Verfahrenseinstellung steuerlich unberücksichtigt bleiben, können Wiedergutmachungen und Einziehungen steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind.
💡 Tipp: Bei Strafzahlungen im Unternehmenskontext sollte genau geprüft werden, welchen Charakter die Zahlung hat – Sanktion oder wirtschaftlich bedingte Rückführung?
📌 Quelle: BFH, Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23
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