BFH, Urteil I R 24/22 vom 16.10.2024
Leitsatz
- Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen.
- Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.
Hintergrund der Entscheidung
Mit dem Urteil vom 16. Oktober 2024 (I R 24/22) klärt der Bundesfinanzhof (BFH) eine zentrale steuerliche Frage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Der BFH stellt klar, dass die steuerliche Behandlung dieser Unternehmensform an den Regeln für Mitunternehmerschaften ausgerichtet werden muss.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass für eine KGaA folgende Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen sind:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die Einkünfte der KGaA unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
- Verteilung der Einkünfte:
- Auf die KGaA selbst, entsprechend den Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG (Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe).
- Auf die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, wonach ihre Beteiligung als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird.
- Andere Besteuerungsgrundlagen: Auch weitere steuerliche Sachverhalte, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, sind nach den Regeln für Mitunternehmerschaften einheitlich festzustellen.
Auswirkungen auf die Praxis
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von KGaAs und deren Gesellschaftern:
- Steuererklärungen und Feststellungsverfahren: KGaAs und deren persönlich haftende Gesellschafter müssen sich auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einstellen, ähnlich wie es für Personengesellschaften gilt.
- Mitunternehmerstatus der persönlich haftenden Gesellschafter: Durch die Anwendung der Grundsätze für Mitunternehmerschaften können die Gesellschafter steuerlich wie Mitunternehmer behandelt werden, was Auswirkungen auf deren Einkommensteuer hat.
- Gewerbesteuerliche Folgen: Die Aufteilung der Einkünfte zwischen der KGaA und den Gesellschaftern erfordert eine genaue steuerliche Analyse, insbesondere im Hinblick auf die gewerbesteuerliche Belastung.
Fazit
Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass eine KGaA in steuerlicher Hinsicht teilweise wie eine Mitunternehmerschaft behandelt wird. Dies betrifft insbesondere die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Behandlung der Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter. Unternehmen und Steuerberater sollten sich auf die neuen Vorgaben einstellen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil I R 24/22 vom 16.10.2024