Aktuelles BFH-Urteil II R 14/22 vom 11.12.2024
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a.F. nicht greift, wenn ein Umlegungsverfahren lediglich zweckwidrig zur Übertragung eines Grundstücks genutzt wird.
Dies kann einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen – mit erheblichen steuerlichen Folgen.
Leitsatz des BFH
- Die Steuerbefreiung bei Grundstückszuteilungen im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a.F.) entfällt, wenn das Verfahren zweckwidrig für einen bloßen Rechtsträgerwechsel verwendet wird.
- Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn der eigentliche Zweck des Umlegungsverfahrens – die Neuordnung von Grundstücken zur besseren Nutzung – verfehlt wird und stattdessen nur eine Grundstücksübertragung zwischen Beteiligten erzielt werden soll.
Hintergrund
Das Umlegungsverfahren dient grundsätzlich der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung von Grundstücken. Es soll Grundstücksgrenzen sinnvoll an die geplante Nutzung anpassen.
Werden Umlegungsverfahren aber zweckentfremdet eingesetzt, um einen Grunderwerb steuerfrei zu gestalten, greift der BFH konsequent durch: Eine solche Gestaltung wird als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.
Auswirkungen für die Praxis
- Die Finanzverwaltung wird Umlegungsverfahren künftig noch genauer daraufhin prüfen, ob tatsächlich eine städtebauliche Neuordnung stattfindet oder lediglich ein Grundstücksübertrag simuliert wird.
- Bei Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs fällt Grunderwerbsteuer auf den Rechtsträgerwechsel an.
- Beteiligte an Umlegungsverfahren sollten unbedingt sicherstellen, dass eine echte Neuordnung der Grundstücke vorliegt und dokumentiert wird.
Tipp:
Wenn Grundstücke im Rahmen von Umlegungsverfahren übertragen werden, sollten steuerliche Risiken sorgfältig geprüft werden. Eine frühzeitige steuerliche Begleitung hilft, Gestaltungsmissbrauch und teure Nachforderungen zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2024, II R 14/22