BFH: Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils mit atypischer Unterbeteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 26/22) klargestellt, wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, gewerbesteuerrechtlich zu behandeln ist.

Leitsatz des Urteils

  1. Begründung einer Mitunternehmerschaft
    Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung eingeräumt, entsteht dadurch eine zusätzliche Mitunternehmerschaft in Form der Unterbeteiligungsgesellschaft. Dies führt zu einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft.
  2. Veräußerung und gewerbesteuerliche Folgen
    Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Hauptgesellschaft, unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Dies betrifft sowohl:
    • den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch
    • den Gewinn aus dem „unbelasteten“ Gesellschaftsanteil.
  3. Innengesellschaft und Gewerbesteuer
    Der Tatsache, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft als reine Innengesellschaft (ohne eigenes Gesellschaftsvermögen) fungiert, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Die Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bleibt bestehen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen, die mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet sind. Unternehmer sollten prüfen, wie sich eine solche Strukturierung auf die Gewerbesteuerpflicht auswirkt, insbesondere wenn eine Veräußerung geplant ist.

Quelle: Bundesfinanzhof