BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen bei Dienstleistungsunternehmen

Bundesfinanzhof klärt Hinzurechnung von Aufwendungen für Werbemaßnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. September 2024 (Az. III R 36/22) entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei Dienstleistungsunternehmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegen können. Dies gilt, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden.

Sachverhalt und Hintergrund: Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, warb im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Dabei erfolgte die Beauftragung über Werbevermittlungsagenturen, die jedoch nicht Eigentümer der genutzten Werbeträger (wie Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) entschied zunächst, dass diese Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung unterliegen, da es an fiktivem Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Entscheidung des BFH: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und hob das Urteil des FG auf. Nach Auffassung des BFH ist für die Hinzurechnung entscheidend, ob die zugrunde liegenden Verträge ihrem rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge darstellen oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Rechtliche Einordnung der Verträge:
    • Die Verträge sind daraufhin zu prüfen, ob sie als Miet-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge oder als gemischte Verträge mit trennbaren Leistungen einzuordnen sind.
  2. Fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen:
    • Für die Hinzurechnung ist relevant, ob die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen wären.
    • Maßgeblich ist, ob Werbemaßnahmen für den Betrieb so wesentlich sind, dass das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten müsste.
  3. Langfristige oder wiederholte Anmietung:
    • Auch bei Dienstleistungsunternehmen kann eine langfristige Anmietung oder wiederholte kurzfristige Anmietung gleichartiger Werbeträger zur Annahme von Anlagevermögen führen.

Rückverweisung an das FG: Da das Finanzgericht keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Frage der fiktiven Zugehörigkeit der Werbeträger getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil des BFH schafft Klarheit darüber, dass auch Werbeaufwendungen eines Dienstleistungsunternehmens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können, sofern die genutzten Werbeträger dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet werden könnten. Unternehmen sollten daher ihre Verträge zu Werbemaßnahmen prüfen und die Auswirkungen auf die Gewerbesteuerlast analysieren.


Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 47/24 vom 19.12.2024