BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten

Leitsatz

Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.

Quelle: BFH, Urteil IV R 37/18 vom 23.02.2023