BFH hält Verlustverrechnung bei Aktien für verfassungswidrig

Richter machen Kapitalanlegern Hoffnung

Nachdem der Bundesfinanzhof am 31.05.2021 dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, die Regeln zur Rentenbesteuerung nachzubessern, um eine Doppelbesteuerung künftiger Rentenjahrgänge zu vermeiden, folgt nun der zweite Paukenschlag: Diesmal profitieren Kapitalanleger von der Gerichtsentscheidung.

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Bisher lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen steuerlich verrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das für verfassungswidrig und legt die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. VIII R 11/18). Geklagt hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein, das Kapitalerträge aus dem Jahr 2012 mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im selben Jahr verrechnen will. Nachdem das Finanzamt dies ablehnte, klagte sich das Paar zum Bundesfinanzhof durch. Mit Erfolg. Die BFH-Richter folgten der Argumentation der Anleger, sodass nun das Bundesverfassungsgericht die Frage abschließend beurteilen muss. Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Verlustverrechnung verweigert.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 04.06.2021