Mit Urteil vom 16.01.2025 – IV R 28/23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Fragen zur Verrechnung von Verlusten bei Kommanditisten nach § 15a EStG sowie zur außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 7g EStG beantwortet. Die Entscheidung schafft Klarheit bei der steuerlichen Einordnung des Kapitalkontos und grenzt die außerbilanzielle Behandlung deutlich von bilanziellen Größen ab.
Hintergrund: Was regeln § 7g und § 15a EStG?
- § 7g Abs. 2 EStG erlaubt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB), der im Folgejahr wieder außerbilanziell hinzugerechnet wird.
- § 15a EStG regelt, inwieweit Verluste eines Kommanditisten verrechenbar sind – abhängig vom Stand seines steuerlichen Kapitalkontos.
Umstritten war bislang, ob die außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB das steuerliche Kapitalkonto erhöht und damit die Verlustverrechenbarkeit verbessert.
Die Entscheidung des BFH
1. Keine Auswirkung der Hinzurechnung auf das Kapitalkonto
Der BFH stellt klar:
🔍 Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hat keine Auswirkung auf das steuerliche Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG.
Das bedeutet:
Die außerbilanzielle Korrektur erhöht nicht das Eigenkapital des Kommanditisten und verbessert damit nicht dessen Verlustverrechnungsrahmen.
➡️ Der Kommanditist kann also keine höheren Verluste geltend machen, nur weil ein IAB aufgelöst wurde.
2. Wann liegt ein Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG vor?
Der BFH bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung zur Einordnung:
- Ein Konto gilt als Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG, wenn dort Gewinne und Verluste verbucht werden und sich somit ein negativer Saldo ergeben kann.
- Entscheidend ist, ob das Konto zur Verlustverrechnung verwendet wird – nicht bloß als Verrechnungskonto oder Auszahlungskonto dient.
- Hat der Kommanditist freien Zugriff auf das Guthaben, spricht dies gegen die Einordnung als steuerliches Kapitalkonto.
➡️ Es kommt auf die tatsächliche Zweckbestimmung des Kontos an – unabhängig von dessen Bezeichnung.
Auswirkungen für die Praxis
🔍 Keine Saldierung durch Hinzurechnungen
Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für die Jahresabschlusserstellung und Steuerdeklaration bei Kommanditisten:
- IAB-Hinzurechnungen erhöhen nicht das steuerliche Eigenkapital,
- negative Kapitalkonten bleiben verrechnungsbeschränkt, auch wenn steuerlich ein höheres Ergebnis angesetzt wird.
Tipp: Achten Sie auf die korrekte Trennung von bilanziellen und außerbilanziellen Größen – insbesondere bei der Ermittlung des Kapitalkontos.
📌 Gestaltungshinweis für Gesellschaftsverträge
Gesellschaftsverträge sollten klar zwischen Kapital- und Verrechnungskonten unterscheiden. Nur so kann steuerlich eindeutig bestimmt werden, welches Konto zur Verlustverrechnung i. S. d. § 15a EStG dient.
Fazit
Das BFH-Urteil sorgt für mehr Klarheit bei der Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen in Personengesellschaften und bei der Bestimmung des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG. Es stellt zugleich klar, dass außerbilanzielle Korrekturen keine Auswirkungen auf die Verlustverrechenbarkeit haben.
Wer mit Kommanditbeteiligungen, IABs und Verlustzuweisungen arbeitet, sollte seine Strukturen und Buchführung entsprechend prüfen und ggf. anpassen.
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Quelle:
BFH, Urteil vom 16.01.2025 – IV R 28/23
LEXinform-Dokument Nr. 0954932
Veröffentlicht am 04.04.2025
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