BFH: Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel

Sachverhalt

Die Antragsteller sind eine GmbH und ihre Gesellschafter. Sie sind im Streitjahr in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) gelangt. Die Hinzurechnungsbesteuerung führt dazu, dass die Einkünfte der Antragsteller in Deutschland höher besteuert werden als die Einkünfte vergleichbarer Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben.

Streitfrage

Streitig ist, ob die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG gegen das Grundgesetz (GG) und das Unionsrecht verstößt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Antragsteller zugelassen. Er hat entschieden, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung bestehen.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Hinzurechnungsbesteuerung eine ungleiche Besteuerung darstellt. Die Hinzurechnungsbesteuerung führt dazu, dass die Einkünfte der Antragsteller in Deutschland höher besteuert werden als die Einkünfte vergleichbarer Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Dies kann zu einer unbilligen Belastung der Antragsteller führen.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung möglicherweise gegen das Unionsrecht verstößt. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann dazu führen, dass die Antragsteller in Deutschland mehr Steuern zahlen müssen als vergleichbare Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies kann zu einer Diskriminierung der Antragsteller führen.

Rechtsfolge

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft werden muss. Das BVerfG wird entscheiden müssen, ob die Hinzurechnungsbesteuerung gegen das GG und das Unionsrecht verstößt.

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist eine positive Nachricht für die Antragsteller. Durch die Entscheidung des BFH besteht nun die Möglichkeit, dass die Hinzurechnungsbesteuerung vom BVerfG für verfassungswidrig und unionsrechtswidrig erklärt wird. Dies würde dazu führen, dass die Antragsteller in Deutschland nicht mehr nach den Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung besteuert werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Hinzurechnungsbesteuerung kann gegen das Grundgesetz verstoßen, weil sie eine ungleiche Besteuerung darstellt. Die Hinzurechnungsbesteuerung führt dazu, dass die Einkünfte der Antragsteller in Deutschland höher besteuert werden als die Einkünfte vergleichbarer Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Dies kann zu einer unbilligen Belastung der Antragsteller führen.

Konkret kann die Hinzurechnungsbesteuerung gegen das GG verstoßen, weil sie:

  • gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil sie eine ungleiche Besteuerung darstellt.
  • gegen das Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil sie zu einer höheren Besteuerung der Antragsteller führt, obwohl diese keine höheren Einkünfte haben als vergleichbare Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben.
  • gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, weil sie nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

Unionsrechtliche Bedenken

Die Hinzurechnungsbesteuerung kann auch gegen das Unionsrecht verstoßen, weil sie zu einer Diskriminierung der Antragsteller führen kann. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann dazu führen, dass die Antragsteller in Deutschland mehr Steuern zahlen müssen als vergleichbare Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies kann zu einer Diskriminierung der Antragsteller führen, weil sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Sitzes in Deutschland benachteiligt werden.

Konkret kann die Hinzurechnungsbesteuerung gegen das Unionsrecht verstoßen, weil sie:

  • gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt, weil sie die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erschwert oder unmöglich macht.
  • gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt, weil sie Investitionen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Deutschland erschwert oder unmöglich macht.

Die Entscheidung des BVerfG wird daher auch Auswirkungen auf die Hinzurechnungsbesteuerung für andere Unternehmen haben.