BFH, Urteil VI R 17/23 vom 14.05.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine anlaufhemmende Wirkung auf die Festsetzungsfrist entfaltet, wenn er erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist gestellt wird.
Kernaussagen des Urteils
- Wird der Antrag auf Günstigerprüfung zusammen mit der Steuererklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO) eingereicht, kann er nicht mehr berücksichtigt werden.
- Eine Pflichtveranlagung nach § 46 EStG entsteht dadurch nicht.
- Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind dennoch in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stellt klar:
- Steuerpflichtige müssen den Antrag auf Günstigerprüfung innerhalb der regulären Fristen stellen.
- Ein verspäteter Antrag kann nicht dazu führen, dass die Festsetzungsfrist neu zu laufen beginnt.
- Wer Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem regulären Tarif unterwerfen möchte, muss dies also rechtzeitig beantragen.
Praxishinweis
Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob sich ein Antrag auf Günstigerprüfung lohnt und die Festsetzungsfristen im Blick behalten. Besonders relevant ist dies für Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften, die nicht automatisch der Kapitalertragsteuer unterliegen (z. B. bestimmte Auslandszinsen oder Darlehenszinsen).
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 17/23 vom 14.05.2025