📅 BFH-Urteil vom 20.02.2025 – III R 10/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 entschieden, dass Kindergeld nicht an das volljährige Kind selbst abgezwigt werden kann, wenn dieses nicht unterhaltsbedürftig ist. Damit konkretisiert der BFH die Voraussetzungen für eine sogenannte Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG.
🔍 Worum ging es im Fall?
Ein Elternteil erhielt Kindergeld für das volljährige Kind, das sich noch in Ausbildung befand. Das Kind beantragte, das Kindergeld direkt an sich selbst ausgezahlt zu bekommen – also eine Abzweigung gemäß § 74 EStG. Begründung: Es bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig und erhalte keine Unterhaltsleistungen von den Eltern.
Das Finanzamt lehnte die Abzweigung ab, weil keine Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes vorlag. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.
⚖️ BFH: Keine Abzweigung ohne Unterhaltsbedürftigkeit
Nach § 74 Abs. 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Anspruchsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
📌 Voraussetzung ist aber stets, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist.
Besteht keine Unterhaltsbedürftigkeit, etwa wegen eigener Einkünfte oder Bezüge, scheidet eine Abzweigung aus.
Zudem lehnt der BFH eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG ab:
Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor – das Gesetz regelt klar, dass die Abzweigung an die Bedürftigkeit des Kindes gekoppelt ist.
🧾 Wichtige Abgrenzung: Kindergeldanspruch ≠ Auszahlungsberechtigung
- Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von der Frage, wer es ausgezahlt bekommt.
- Die Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn das Kind tatsächlich auf Unterhalt angewiesen ist und der berechtigte Elternteil diesen nicht oder nur unzureichend leistet.
Hat das Kind jedoch ausreichende eigene Mittel (z. B. Ausbildungsvergütung, Stipendium, Unterhaltsleistungen Dritter), ist es nicht unterhaltsbedürftig – und eine Abzweigung scheidet aus.
👨👩👧 Praxishinweis für Eltern und volljährige Kinder
✅ Mögliche Voraussetzungen für eine Abzweigung:
- Volljähriges Kind in Ausbildung
- Keine oder unzureichende Unterhaltsleistungen der Eltern
- Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes liegt vor
❌ Keine Abzweigung möglich, wenn:
- Das Kind seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann
- Die Eltern Unterhalt leisten oder die Bedürftigkeit nicht gegeben ist
💡 Tipp: Für Studierende oder Auszubildende mit eigenem Einkommen (z. B. BAföG oder Ausbildungsgeld) lohnt sich eine individuelle Prüfung, ob eine Abzweigung realistisch ist – rechtlich wie praktisch.
📌 Quelle: BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 10/24
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