BFH: Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Veröffentlicht: 29. Februar 2024

Gericht: Bundesfinanzhof (BFH)

Aktenzeichen: X R 7/20

Leitsatz:

  • Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar.
  • Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss.

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Jahr 2014 geschieden. Der Ehemann wurde verpflichtet, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 Euro monatlich zu zahlen.

Die Klägerin war mit der Höhe des Unterhalts nicht einverstanden und führte ein Gerichtsverfahren, um einen höheren Unterhalt zu erhalten. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Ehemann zur Zahlung eines höheren Unterhalts von monatlich 900 Euro bereit erklärte.

Die Klägerin machte die Kosten des Gerichtsverfahrens als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) gaben der Klage statt.

Entscheidung:

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.

Der BFH entschied, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gelte auch, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern müsse.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts dem Privatbereich zuzuordnen seien. Werbungskosten seien dagegen nur Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften aus einer bestimmten Einkunftsart gemacht würden.

Hinweis:

Die Entscheidung des BFH ist für alle relevant, die Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts geltend machen wollen.

Weitere Informationen:

Disclaimer:

Die obigen Ausführungen sind lediglich allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, um konkrete Informationen zu erhalten.