BFH: Keine Anwendung von § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen in privater Rechtsform

Mit Urteil vom 04. November 2024 (Az. I R 12/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass § 8b Abs. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht auf Sparkassen anzuwenden ist, die in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts organisiert sind. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Sparkassen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 8b KStG.


Hintergrund der Entscheidung

Die Vorschrift des § 8b KStG regelt die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen und die Behandlung von Teilwertabschreibungen bei Körperschaften. § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG erweitert den persönlichen Anwendungsbereich auf Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Im vorliegenden Fall war zu klären, ob diese Erweiterung auch auf Sparkassen anwendbar ist, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer anderen juristischen Person des privaten Rechts geführt werden.


Urteilsinhalt

Der BFH entschied, dass die Regelung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG nicht auf Sparkassen in privater Rechtsform anwendbar ist.

Kernaussagen:

  1. Keine Auslegung oder Analogie:
    Der persönliche Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG kann nicht durch Auslegung oder im Wege der Analogie auf Sparkassen in privater Rechtsform ausgeweitet werden.
  2. Unterschiedliche Rechtsformen:
    Die Vorschrift ist ausdrücklich auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art beschränkt. Sparkassen in privater Rechtsform sind hiervon nicht erfasst.
  3. Keine Gleichbehandlung mit öffentlich-rechtlichen Sparkassen:
    Für Sparkassen, die als Aktiengesellschaften oder andere private juristische Personen organisiert sind, gelten die allgemeinen Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG ohne die Erweiterung des Abs. 6 Satz 2.

Praktische Auswirkungen

Dieses Urteil hat insbesondere für Sparkassen und deren Steuerberater folgende Konsequenzen:

  1. Begrenzung der Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen:
    Sparkassen in privater Rechtsform können nicht von den erweiterten Regelungen des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG profitieren.
  2. Keine erweiterte Anwendung bei Teilwertabschreibungen:
    Die Einkommenserhöhung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bleibt auf den engen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 beschränkt.
  3. Klarstellung für Steuerplanung:
    Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Steuerplanung die spezifischen Einschränkungen bei Sparkassen in privater Rechtsform berücksichtigt.

Unser Fazit

Das BFH-Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Sparkassen und zeigt die klare Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Körperschaften im Körperschaftsteuerrecht auf. Für Sparkassen in privater Rechtsform ist es wichtig, sich auf die allgemeinen Regelungen des § 8b KStG zu fokussieren und die erweiterte Anwendung des Abs. 6 Satz 2 nicht einzuplanen.

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