BFH: Keine Feststellungsklage ohne behördliche Prüfung zum Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Wurstproduzentin scheitert vor Gericht – BFH verlangt konkreten behördlichen Anlass

Das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft sorgt seit seiner Einführung im Jahr 2021 für Unsicherheit – insbesondere bei Zulieferern, Verarbeitern und Branchenrandbereichen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Wer klären lassen möchte, ob das Verbot auf den eigenen Betrieb anwendbar ist, kann dies nicht vorsorglich durch eine Feststellungsklage tun, solange keine behördliche Maßnahme angekündigt oder eingeleitet wurde.


Worum geht es beim Fremdpersonalverbot (§ 6a GSA Fleisch)?

Seit dem 01.04.2021 gilt für Betriebe der Fleischwirtschaft: In zentralen Bereichen – wie der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung – dürfen nur noch eigene Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Einsatz von Fremdpersonal, etwa über Subunternehmer oder Solo-Selbstständige, ist untersagt (§ 6a Abs. 2 GSA Fleisch).

Bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 7 GSA Fleisch – das Gesetz hat daher erhebliche praktische und rechtliche Relevanz.


Der Fall: Wurstproduzentin wollte Klarheit – doch der BFH sagt Nein

Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Wurstwarenproduktion, wollte vom Finanzgericht feststellen lassen, dass ihre Tätigkeiten nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des Gesetzes zuzuordnen seien – und sie daher nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege.

Das Problem: Das zuständige Hauptzollamt hatte keine Prüfung eingeleitet, keine Kontrolle angekündigt und keinen Verwaltungsakt erlassen. Die Klägerin wollte vorsorglich Rechtssicherheit schaffen, bevor sie möglicherweise mit Bußgeldern oder Auflagen konfrontiert würde.


BFH: Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis – kein berechtigtes Interesse

Der BFH (Urteil vom 14.01.2025 – VII R 3/23) wies die Klage als unzulässig ab. Begründung:

  • Es bestand kein konkretes Rechtsverhältnis zur Behörde.
  • Es fehlte das berechtigte Interesse an sofortiger Feststellung, da die Klägerin nicht Ziel einer Prüfung oder eines Verfahrens war.
  • Die Klägerin sei nur potenzielle Normadressatin einer allgemeinen Regelung.
  • Eine bloße rechtliche Unsicherheit oder das Wunschziel einer „vorsorglichen Entwarnung“ reicht nicht aus.

Selbst die sogenannte „Damokles-Rechtsprechung“, nach der eine Klärung nicht erst unter dem Druck eines Bußgeldverfahrens verlangt werden kann, greife hier nicht: Es sei nicht erkennbar gewesen, dass gegen die Klägerin ein Verfahren bevorstand oder überhaupt ein Regelverstoß vorlag.


Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

  • Eine gerichtliche Feststellung, ob der eigene Betrieb unter das Fremdpersonalverbot fällt, ist nur möglich, wenn die Behörde tätig geworden ist – etwa durch Prüfung, Auflagen oder ein Ermittlungsverfahren.
  • Wer rechtssicher arbeiten will, sollte interne Prozesse und Verträge frühzeitig prüfen lassen – aber nicht auf eine Feststellungsklage hoffen, solange keine konkrete Maßnahme vorliegt.

✅ Fazit: Vorsorgliche Feststellungsklagen sind unzulässig – Beratung bleibt entscheidend

Das BFH-Urteil schafft Klarheit: Reine Unsicherheit reicht nicht aus, um ein Gericht zur verbindlichen Auslegung von Normen anzurufen. Unternehmen in der Fleischwirtschaft – insbesondere mit Misch- oder Randtätigkeiten – sollten daher auf eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Begleitung setzen, bevor Risiken entstehen.

Sie sind in der Lebensmittelverarbeitung tätig und unsicher, ob das Fremdpersonalverbot für Sie gilt?
Wir prüfen Ihre individuelle Situation – bevor es zur Prüfung oder Sanktion kommt.


Quelle: Bundesfinanzhof – Pressemitteilung Nr. 32/25 vom 22.05.2025