BFH: Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012 – Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Fahrers von Linienbussen

Mit Urteil vom 28. Juni 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 7. September 2011 (KonsVerLUXV) nicht für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg von 2012 (DBA-Luxemburg 2012) gilt.

Die KonsVerLUXV regelt das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn von grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrern. Sie sieht vor, dass der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in Deutschland und teilweise in Luxemburg ausgeübt hat, „unabhängig von der jeweiligen Verweildauer“ zu gleichen Teilen auf Deutschland und Luxemburg aufgeteilt wird.

Der BFH hat entschieden, dass die KonsVerLUXV gegen den Wortlaut des DBA-Luxemburg 2012 verstößt. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 kann Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat „ausgeübt“.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die KonsVerLUXV eine vom Wortlaut des DBA-Luxemburg 2012 abweichende Regelung enthält. Die KonsVerLUXV sieht vor, dass der Arbeitslohn unabhängig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers in Deutschland und Luxemburg zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Dies entspricht nicht dem Wortlaut des DBA-Luxemburg 2012, wonach das Besteuerungsrecht anhand des Ortes der Ausübung der Tätigkeit bestimmt wird.

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass für grenzüberschreitend tätige Berufskraftfahrer, die nach dem DBA-Luxemburg 2012 besteuert werden, die KonsVerLUXV nicht gilt. In diesen Fällen ist das Besteuerungsrecht anhand des Ortes der Ausübung der Tätigkeit zu bestimmen.

Fazit:

Die KonsVerLUXV gilt nicht für das DBA-Luxemburg 2012. Für grenzüberschreitend tätige Berufskraftfahrer, die nach dem DBA-Luxemburg 2012 besteuert werden, ist das Besteuerungsrecht anhand des Ortes der Ausübung der Tätigkeit zu bestimmen.