BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

BFH, Urteil vom 22. Mai 2025 – V R 32/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Veräußerung eines Lehrinstituts nicht als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG gilt.
Damit unterliegen Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Lehrbetrieben der Gewerbesteuerpflicht.


1. Hintergrund des Falls

Die Klägerin betrieb mehrere Lehr- und Fortbildungsinstitute im Bereich der Erwachsenenbildung. Nach dem Verkauf ihrer Lehrbetriebe erklärte sie den daraus erzielten Gewinn als steuerfrei nach § 3 Nr. 13 GewStG.

Zur Begründung führte sie an, die Tätigkeit und auch die Veräußerung stünden unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bildungszweck und seien daher von der Gewerbesteuer befreit.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und setzte Gewerbesteuer fest. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung – und der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.


2. Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

Die Veräußerung eines Lehrinstituts ist keine dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG.

Die Vorschrift befreit nur solche Tätigkeiten von der Gewerbesteuer, die unmittelbar der Erziehung, dem Unterricht oder der Aus- und Fortbildung dienen.
Dazu zählen etwa:

  • der laufende Unterrichtsbetrieb,
  • Prüfungsleistungen oder
  • Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lehrbetrieb.

Der Verkauf des gesamten Unternehmens ist jedoch ein Vermögensumschichtungsakt – und damit nicht Teil der begünstigten Bildungsleistung.

Entscheidend ist also, dass die Veräußerung nicht mehr dem Bildungszweck selbst dient, sondern lediglich den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens realisiert.


3. Steuerliche Konsequenzen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für Träger privater Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Gesellschaften, die wirtschaftlich tätig sind:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten unterliegen der Gewerbesteuerpflicht,
  • eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG kommt nicht in Betracht,
  • selbst dann nicht, wenn der laufende Lehrbetrieb steuerbegünstigt war oder die Mittel später wieder Bildungszwecken zufließen.

Damit bestätigt der BFH seine enge Auslegung der gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschrift:
Nur die unmittelbare Bildungsleistung, nicht aber der wirtschaftliche Vorgang ihrer Veräußerung, ist begünstigt.


4. Bedeutung für die Praxis

Für Betreiber:innen von Lehrinstituten, Sprachschulen und anderen Bildungsträgern bedeutet das Urteil:

  • Bei einem Verkauf oder einer Umstrukturierung sind die erzielten Gewinne gewerbesteuerpflichtig.
  • Eine Befreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG ist nur für die laufende Lehrtätigkeit möglich.
  • Vor geplanten Veräußerungen sollte die steuerliche Struktur sorgfältig geprüft und ggf. eine Gestaltungsberatung (z. B. über gemeinnützige Trägerstrukturen oder Holdinglösungen) in Betracht gezogen werden.

5. Fazit

Der BFH stellt klar:
Die Bildungstätigkeit ist steuerbegünstigt – nicht aber deren Veräußerung.

Wer ein Lehrinstitut verkauft, erzielt steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte, selbst wenn die Einrichtung zuvor gemeinnützig oder bildungsorientiert tätig war.
Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit, schränkt aber den Anwendungsbereich der Gewerbesteuerbefreiung deutlich ein.


Aktenzeichen: BFH, Urteil vom 22.05.2025 – V R 32/23
Quelle: Bundesfinanzhof