BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

BFH, Urteil vom 15. Mai 2025 – V R 33/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Unterrichtstätigkeiten an einer fremden Bildungseinrichtung erbringt, nicht als berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG gilt.
Damit sind die erzielten Umsätze gewerbesteuerpflichtig – auch wenn der Unterricht selbst berufsbildenden Zwecken dient.


1. Hintergrund des Falls

Im Streitfall unterrichtete der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als freier Dozent an einem Fortbildungsinstitut.
Die GmbH fakturierte die Unterrichtsleistungen an die Bildungseinrichtung.
Das Unternehmen beantragte eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 13 GewStG, da die Leistungen der Berufsbildung dienten.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.


2. Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

Eine GmbH, die Unterrichtsleistungen im Auftrag einer anderen Bildungseinrichtung erbringt, ist selbst keine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG.

Die Befreiungsvorschrift des Gewerbesteuergesetzes gilt nur für Einrichtungen, die

  • eigene Unterrichts- oder Ausbildungsgänge anbieten,
  • eigene organisatorische und inhaltliche Verantwortung für die Durchführung des Unterrichts tragen,
  • und eigene Teilnehmerverträge mit den Lernenden schließen.

Erbringt eine GmbH die Unterrichtsleistungen lediglich im Auftrag einer anderen Institution (z. B. eines Fortbildungsinstituts oder einer Berufsschule), fehlt es an dieser institutionellen Eigenverantwortung.

Der Unterrichtsinhalt oder die Qualifikation der Lehrkraft sind für die Gewerbesteuerbefreiung daher nicht entscheidend.


3. Abgrenzung zu natürlichen Personen

Während natürliche Personen, die selbstständig unterrichten, unter Umständen als freiberuflich tätige Lehrer (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gelten und keine Gewerbesteuer zahlen, gilt dies nicht für Kapitalgesellschaften.

Eine GmbH ist gewerblich geprägt (§ 2 Abs. 2 GewStG) – unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit.
Die persönliche Lehrtätigkeit ihres Geschäftsführers ändert daran nichts.

Damit unterliegen auch pädagogisch oder wissenschaftlich ausgerichtete GmbHs der Gewerbesteuer, wenn sie keine eigene Bildungseinrichtung im organisatorischen Sinn betreiben.


4. Praktische Konsequenzen

Das Urteil betrifft viele Bildungsdienstleister, Coaching-GmbHs und Schulungsgesellschaften, die Unterrichtsleistungen für Dritte erbringen.

Folgen in der Praxis:

  • Auch unterrichtende GmbHs müssen Gewerbesteuer zahlen, wenn sie nur als Auftragnehmer tätig sind.
  • Eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG setzt voraus, dass die Gesellschaft selbst Trägerin einer Bildungseinrichtung ist.
  • Für die steuerliche Entlastung kann ggf. eine Umstrukturierung oder Kooperation mit anerkannten Bildungsträgern sinnvoll sein.

5. Fazit

Der BFH zieht eine klare Linie:

Unterricht allein genügt nicht – entscheidend ist die Trägerschaft.

Nur Einrichtungen, die eigenständig und verantwortlich Unterricht anbieten, gelten als berufsbildende Einrichtungen im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG.
Eine GmbH, die ihre Dozenten lediglich an andere Bildungsträger vermittelt oder entsendet, bleibt gewerbesteuerpflichtig.


Aktenzeichen: BFH, Urteil vom 15.05.2025 – V R 33/23
Quelle: Bundesfinanzhof