BFH: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Ersatzneubau eines Einfamilienhauses

BFH, Pressemitteilung Nr. 68/25 vom 23.10.2025 zum Urteil IX R 24/24 vom 12.08.2025


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt wird, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt wird. Entscheidend ist, dass kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.


Sachverhalt

  • Klägerin war Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses
  • Abriss des noch funktionsfähigen, aber sanierungsbedürftigen Altbaus im Juni 2020
  • Ersatzneubau eines ebenfalls single-house Mietobjekts ab Juli 2020
  • Antrag auf Sonderabschreibung nach § 7b EStG
    → vom Finanzamt abgelehnt
    → Klage erfolglos → Revision ebenfalls ohne Erfolg

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung:

§ 7b EStG verlangt eine Vermehrung des Wohnungsbestands
➡ Bei Ersatz-Neubau bleibt die Anzahl der Wohnungen unverändert
➡ Ziel der Norm: Schaffung neuen Wohnraums im Rahmen der Wohnraumoffensive

Ein Abriss-Neubau erfüllt dieses Ziel nicht, wenn:

  • von Beginn an ein 1:1-Ersatz geplant war
  • Abriss und Neubau ohne zeitlichen Abstand zusammenhängen
  • die Wohnungsanzahl identisch bleibt

Nur wenn Abriss und Neubau keinen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen, kann eine Förderung denkbar sein.


Praxisrelevanz

Für Investoren und Vermieter:

🔸 Förderung nach § 7b EStG ausschließlich für echten Wohnraumzuwachs
🔸 Ersatzinvestitionen bleiben regelmäßig unbegünstigt
🔸 Projektplanung sollte frühzeitig steuerlich geprüft werden

Planungsbeispiele, die begünstigt sein können:

✔ Einfamilienhaus → Mehrfamilienhaus (zusätzliche Wohnungen)
✔ Brachfläche → Neubauprojekt
✔ Bestandsgebäude → Aufstockung / Anbau mit Mehr-Wohneinheiten

💡 Praxis-Tipp
Förderung sichern, indem Abriss und Neubau getrennt geplant und wirtschaftlich unabhängig voneinander gestaltet werden — nur in echten Ausnahmefällen relevant, aber möglich.


Fazit

📌 Sonderabschreibung nur bei Wohnungsmehrung
📌 Ersatzneubauten ohne Bestandszuwachs bleiben unbegünstigt
📌 Frühzeitig steuerliche Beratung einbinden


Quelle: Bundesfinanzhof

✅ Übersichtsgrafik: Wann ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG möglich?

         SCHAFFUNG ZUSÄTZLICHEN WOHNRAUMS?
                     |
           ┌─────────┴─────────┐
           |                   |
         Nein                 Ja
  Ersatzneubau ohne      Neubau schafft
  Wohnungsmehrung        weitere Wohnungen
           |                   |
     ❌ Keine § 7b           ✅ § 7b möglich
     Sonderabschreibung     (sofern weitere
                             Voraussetzungen
                             erfüllt sind)

✅ Praxis-Checkliste für Immobilieninvestoren

KriteriumJa = Begünstigt ✅Nein = Nicht begünstigt ❌
Entsteht zusätzliche Wohnfläche (Anzahl Wohnungen)?
Baumaßnahmen sind Teil eines Neubauvorhabens?
Keine unmittelbare Verbindung zu Abriss eines einzelnen Wohnobjekts?
Bauantrag nach gesetzlichen Fristen für § 7b gestellt?
Neubau wird entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet?

💡 Ergebnis: Nur wenn die ersten beiden Kriterien erfüllt sind, lohnt sich eine tiefergehende Prüfung von § 7b EStG.