BFH klärt: Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt nicht als Werbungskosten abziehbar

In einem richtungsweisenden Urteil vom 18. Oktober 2023 (X R 7/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung von nachehelichem Unterhalt entstehen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Unterhaltsleistungen im Sinne des § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können. Diese Entscheidung hat wesentliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Prozesskosten und unterstreicht die Grenzen der Abzugsfähigkeit privat veranlasster Aufwendungen.

Hintergrund des Falles

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klägerin, die nach der Scheidung von ihrem Ehemann gerichtlich einen höheren nachehelichen Unterhalt erstritten hatte. Die hierfür entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten ab, woraufhin die Klägerin klagte. Das Finanzgericht Münster gab der Klage zunächst statt und sah die Prozesskosten als abzugsfähig an. Der BFH hob jedoch dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt privat veranlasst sind und somit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Unterhaltsleistungen abgezogen werden können. Die Richter betonten, dass erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und zu steuerbaren Einkünften beim Empfänger bewirkt. Diese Umqualifizierung überführt die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen privat und beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen im Steuerrecht. Es macht deutlich, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen – wie im Fall von Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt – grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese Aufwendungen mittelbar zu steuerbaren Einkünften führen.

Ausblick

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Prozesskosten möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dies bietet die Möglichkeit, die steuerliche Behandlung solcher Aufwendungen unter einem anderen Aspekt zu beleuchten. Steuerpflichtige, die ähnliche Kosten geltend machen möchten, sollten die weitere Entwicklung in dieser Rechtsfrage im Auge behalten und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten setzt wichtige steuerrechtliche Leitplanken. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und die Bedeutung der steuerrechtlichen Qualifizierung von Einkünften und Ausgaben.