BFH Klärt Zuständigkeit für Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

In einem richtungsweisenden Urteil vom 20. Dezember 2023 (I R 21/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln nicht befugt ist, Außenprüfungen hinsichtlich des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt Steuerpflichtigen anzusetzen. Diese Verantwortlichkeit obliegt stattdessen dem örtlichen Finanzamt.

Hintergrund des Falles

Die Auseinandersetzung betraf eine Personengesellschaft, die als Konzertdirektion tätig ist und regelmäßig ein Musikfestival in Deutschland veranstaltet. Diese Gesellschaft beschäftigt ausländische Künstler, deren Honorare in Deutschland steuerpflichtig sind. Gemäß § 50a EStG wird die Steuer direkt von der Konzertdirektion einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Meldung erfolgt an das BZSt, welches grundsätzlich für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens zuständig ist.

Am 12. Februar 2020 erteilte das für die Gesellschaft zuständige örtliche Finanzamt eine Prüfungsanordnung, die auch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG einschloss. Die Personengesellschaft erhob Klage gegen diese Anordnung mit der Begründung, dass nicht das Finanzamt, sondern das BZSt zuständig sei.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass die Zuständigkeit für die Anordnung einer Außenprüfung weiterhin beim örtlichen Finanzamt liegt. Die Gerichtsentscheidung basiert auf einer genauen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der dem BZSt spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Steuerabzugsverfahren zuweist, jedoch nicht die Außenprüfung umfasst.

Bedeutung der Entscheidung

Dieses Urteil hat wesentliche Implikationen für die Praxis der Steuerprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen. Es bestätigt, dass das BZSt zwar eine zentrale Rolle im Steuerabzugsverfahren spielt, jedoch die eigentliche Außenprüfung eine Maßnahme darstellt, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen lokalen Finanzamtes fällt. Dies stellt sicher, dass die formalisierten Prozesse und Strukturen der Steuerverwaltung eingehalten werden, was zur Rechtssicherheit und zur effizienten Steuererhebung beiträgt.

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Finanzämter und das BZSt, in Fragen des Steuerabzugs effektiv zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen, um die Einhaltung der Steuergesetze sicherzustellen.

Für detailliertere Informationen und eine umfassende Darstellung des Urteils ist der Volltext verfügbar:

https://www.steuerschroeder.de/steuer/zustaendigkeit-fuer-die-aussenpruefung-steuerabzug-nach-%c2%a7-50a-estg-bfh-urteil-vom-20-dezember-2023-i-r-21-21/

Quelle: Bundesfinanzhof