BFH, Beschluss vom 19.03.2025 – XI R 4/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, welche Mindestangaben ein Dokument enthalten muss, um als Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG zu gelten – und damit potenziell den Tatbestand eines unberechtigten Steuerausweises zu erfüllen.
1. Mindestanforderungen an eine Rechnung
Ein Dokument erfüllt die Anforderungen, wenn es folgende Angaben enthält:
- Rechnungsaussteller
- (vermeintlicher) Leistungsempfänger
- Leistungsbeschreibung
- Entgelt
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
➡️ Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (u. a. V R 39/09, XI R 4/15).
2. Bezugnahme auf andere Unterlagen möglich
Auch bei § 14c Abs. 2 UStG gilt:
- Bezugnahmen auf andere Dokumente oder
- vom Steuerpflichtigen nachträglich beigebrachte Informationen
sind vom Finanzamt bei der Beurteilung einzubeziehen.
(Der BFH knüpft hier an die Urteile V R 27/16 und XI R 5/18 an.)
3. Vorsicht bei widersprüchlichen Angaben
Selbst wenn zusätzliche Unterlagen vorliegen:
Enthält das Dokument überflüssige oder widersprüchliche Angaben, die beim Empfänger den Eindruck erwecken, es werde über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet, besteht die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises.
In diesem Fall gilt das Dokument als Rechnung im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG.
💡 Praxis-Hinweis:
Unternehmer sollten Rechnungsdokumente – auch Korrekturen oder Gutschriften – sorgfältig auf formale Eindeutigkeit prüfen. Widersprüchliche Angaben können selbst dann steuerliche Risiken auslösen, wenn ergänzende Informationen vorhanden sind. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine zeitnahe Abstimmung mit dem Steuerberater, um spätere Haftungsfolgen zu vermeiden.
📌 Quelle: Bundesfinanzhof – XI R 4/22