BFH: Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2023, Aktenzeichen XI R 4/20, entschieden, dass die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht wurden, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die herrenlosen Tiere und die von gewerblichen Tierhändlern gehandelten Tiere nicht als gleichartig angesehen werden können und somit kein direkter Wettbewerb zwischen ihnen besteht.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein, hatte in den Jahren 2010 bis 2016 Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland vermittelt und dafür Schutzgebühren erhoben. Das Finanzamt (FA) sah diese Tätigkeit als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, der dem allgemeinen Steuersatz unterliege. Der Kläger hingegen argumentierte, dass die Umsätze als Umsätze eines Zweckbetriebs dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollten.

Der BFH stellte fest, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit wirtschaftlich tätig war und steuerpflichtige Umsätze erzielte. Allerdings erkannte das Gericht auch an, dass die Tätigkeit des Klägers einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 der Abgabenordnung darstellt, da sie darauf abzielte, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, und diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten. Zudem trat der Kläger nicht in größerem Umfang in Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.

Entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war, dass die herrenlosen Tiere und die von gewerblichen Tierhändlern gehandelten Tiere nicht als gleichartig angesehen wurden. Die Unterschiede zwischen den Tieren, insbesondere hinsichtlich ihrer Herkunft und möglicher Verhaltensauffälligkeiten, beeinflussten die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers erheblich, sodass kein direkter Wettbewerb bestand.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg, dass die Umsätze des Klägers dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt.