Einkommensteuer · Private Veräußerungsgeschäfte · BFH-Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026
Ein Wohnmobil bleibt auch im Hochpreissegment ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – und ist damit vom Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts ausgenommen. Das hat der BFH mit Urteil vom 27. Januar 2026 (IX R 4/25) entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung in zwei wesentlichen Punkten weiterentwickelt: Weder der Preis eines Wirtschaftsguts noch seine teilweise Vermietung schließen die Einordnung als Gebrauchsgegenstand aus.
Der Sachverhalt
Eheleute erwarben ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt war; in der übrigen Zeit nutzten sie es privat. Die Mieteinnahmen wurden vom Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst, die daraus resultierenden Abschreibungsverluste waren zunächst nicht abziehbar, sondern nur mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechenbar.
Bereits weniger als ein Jahr nach dem Kauf veräußerten die Eheleute das Wohnmobil mit wirtschaftlichem Verlust. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 23 EStG – weil die zuvor geltend gemachten Abschreibungen bei der Veräußerungsgewinnermittlung wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht; der BFH bestätigte dieses Ergebnis.
Die Entscheidung: Zwei wichtige Weiterentwicklungen
1. Kein Preislimit für Gebrauchsgegenstände
Bislang war in der Praxis ungeklärt, ob hochpreisige Wirtschaftsgüter – sogenannte Luxusgüter – überhaupt als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ eingestuft werden können. Der BFH bejaht dies nun ausdrücklich. Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis, sondern die objektive Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts: Ist es vorrangig zur Nutzung angeschafft, unterliegt es dem typischen Wertverzehr und weist kein Wertsteigerungspotenzial auf, fällt es unter die Ausnahmeregelung – unabhängig davon, ob es nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als Luxusgut gilt.
Ein Wohnmobil – auch ein hochwertiges – ist konstruktiv und funktional zur Nutzung bestimmt, nicht zur Wertanlage. Es unterliegt dem üblichen Wertverzehr. Der Preis von 323.000 Euro ändert daran nichts.
2. Teilweise Vermietung ist unschädlich
Das Finanzamt argumentierte, das Wohnmobil könne schon deshalb kein Gebrauchsgegenstand sein, weil es auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt wurde. Der BFH verwirft dieses Argument. Weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG noch die Gesetzgebungsgeschichte geben Anhaltspunkte dafür, dass eine ausschließliche Selbstnutzung Voraussetzung für die Einordnung als Gebrauchsgegenstand ist. Die gelegentliche Vermietung ändert den objektiven Charakter des Wirtschaftsguts nicht.
Einordnung in die Rechtsprechungslinie
Der BFH knüpft an sein Grundsatzurteil vom 29. Oktober 2019 (IX R 10/18) an, mit dem er den Begriff des „Gegenstands des täglichen Gebrauchs“ bereits dahin gehend konkretisiert hatte, dass eine tatsächlich tägliche Nutzung nicht erforderlich ist. Das aktuelle Urteil ergänzt diese Linie um zwei neue Aussagen: Preis und Nutzungsart (rein privat vs. gemischt) sind für die Einordnung irrelevant. Allein die objektive Zweckbestimmung zur Nutzung und der fehlende Spekulationscharakter des Wirtschaftsguts sind entscheidend.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle Wirtschaftsgüter im gehobenen Preissegment, die typischerweise der Nutzung dienen: Hochwertige Wohnmobile, Boote, Oldtimer mit Alltagsnutzung oder vergleichbare Gegenstände können nun ebenfalls unter die Ausnahmeregelung fallen, sofern sie objektiv zur Nutzung und nicht zur Kapitalanlage angeschafft werden.
Besondere Beachtung verdient der Aspekt der Abschreibungsverrechnung: Wie der Streitfall zeigt, kann trotz eines wirtschaftlichen Verlusts beim Verkauf ein steuerlicher Gewinn nach § 23 EStG entstehen, wenn zuvor Abschreibungen geltend gemacht wurden – die beim Veräußerungsgewinn wieder hinzuzurechnen sind. Fällt das Wirtschaftsgut jedoch unter die Ausnahme für Gebrauchsgegenstände, greift § 23 EStG von vornherein nicht, und dieses Problem stellt sich nicht.
Für die Beratung empfiehlt sich bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern im Hochpreissegment eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen privaten Nutzung und der objektiven Nutzungsbestimmung – um im Falle einer Prüfung den Gebrauchscharakter belegen zu können.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 24.02.2026 zum Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955697 verfügbar.