BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 31/23
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entfällt, wenn im Rahmen der Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden – selbst dann, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind.
🔎 Kernaussagen des Urteils
- Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundbesitz
- Auch wenn technisch eingebaut und unverzichtbar (z. B. Lastenaufzüge im Kaufhaus):
👉 Sie gelten nicht als Grundstücksbestandteil. - Mitvermietung führt grundsätzlich zur Versagung der erweiterten Kürzung.
- Auch wenn technisch eingebaut und unverzichtbar (z. B. Lastenaufzüge im Kaufhaus):
- Ausnahme: begünstigungsunschädliches Nebengeschäft
Eine Mitvermietung ist unschädlich, wenn:- sie zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung ist,
- die quantitative Schwelle für Nebengeschäfte nicht überschritten wird,
- die Betriebsvorrichtung funktional-untrennbar für den Gebäudebetrieb ist.
- Indizwirkung der baulichen Verbindung
- Fest verbaute Technik kann ein Hinweis darauf sein, dass der Vermieter kein aktives Sondergeschäft betreibt.
- Beispiele: zentrale Rolltreppen, Gebäudelüftung, Lastenaufzüge im Warenkaufhaus.
- Betriebsverpachtung
- Keine Kürzungsschädlichkeit, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz überlassen wird.
- Zulässig bleibt eine unvermeidbare Nebentätigkeit, die funktional zwingend ist.
- Gewinnermittlung / Verlustverrechnung
- Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG (24.500 €) wird erst nach Verlustverrechnung angewendet.
- Auch bei Gewerbeertrag unter Freibetrag erfolgt ein Verlustabzug.
📌 Bedeutung für die Praxis
| Situation | Folge für erweiterte Kürzung |
|---|---|
| Mitvermietung eines Lastenaufzugs im Kaufhaus | grundsätzlich kürzungsschädlich |
| Betriebsvorrichtung zwingend für Gebäudezweck (z. B. Aufzüge, Rolltreppen) | evtl. Nebentätigkeit → unschädlich |
| zusätzliche aktive Dienstleistungen (Lüftung, Technikbetrieb, Kühlung, Service) | schädlich |
| reine Vermietung von Grundbesitz ohne Zusatzleistungen | Kürzung möglich |
🧾 Praxisempfehlung
- alle Mietverträge auf mitvermietete Betriebsvorrichtungen prüfen
- ggf. separate Vereinbarungen zu technischen Anlagen vermeiden
- quantitativen Anteil der „Nebentätigkeit“ dokumentieren
- „echte“ Immobilienverwaltung nachweisen, keine gewerblichen Zusatzaktivitäten
Besonders riskant: Shoppingcenter, Warenhäuser, Logistikimmobilien mit Spezialtechnik