BFH: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Urteil II R 16/22 vom 21.08.2024

Leitsatz

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.

Bedeutung

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt eine wichtige Frage zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Änderungen in der Beteiligungsstruktur grundbesitzender Personengesellschaften. Es stellt klar, dass die bloße Verlängerung der Beteiligungskette durch das Einfügen einer weiteren Personengesellschaft keine Hinzufügung eines neuen Gesellschafters im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.

Hintergrund

Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ändert. In der Praxis stellen sich hierbei oft Fragen zur mittelbaren Änderung der Beteiligungsstruktur, insbesondere bei Einfügung oder Austausch von Personengesellschaften innerhalb der Beteiligungskette.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass eine Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer weiteren Personengesellschaft keine Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG darstellt, sofern die wirtschaftliche Identität der Gesellschafter unverändert bleibt. Dies bedeutet:

  • Die Einfügung einer mittelbar beteiligten Gesellschaft allein löst keine Grunderwerbsteuer aus.
  • Es ist entscheidend, ob sich der Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Personengesellschaft auf der wirtschaftlichen Ebene geändert hat.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmen, die an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligt sind. Insbesondere:

  • Bei Umstrukturierungen innerhalb einer Beteiligungskette kann die Steuerneutralität gewährleistet werden, wenn die wirtschaftliche Identität der Gesellschafter bestehen bleibt.
  • Eine sorgfältige Dokumentation der Gesellschafterstrukturen ist notwendig, um bei Prüfungen durch die Finanzbehörden die Steuerneutralität nachzuweisen.

Weiterführende Informationen

Der Volltext des Urteils ist in Kürze als LEXinform-Dokument Nr. 0954136 verfügbar.

Quelle

Bundesfinanzhof