BFH: Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) – keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde

Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen – Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG

Leitsatz

  1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
  2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Quelle: BFH, Urteil VII R 4/19 vom 17.05.2022