Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2023, Aktenzeichen IX R 14/22, befasst sich mit der Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines unbebauten Teils eines Wohngrundstücks, das zuvor von den Eigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Wesentliche Aspekte des Urteils:
- Sachverhalt: Die Kläger erwarben ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut war und das sie seit 2015 bewohnten. Sie teilten das Grundstück und verkauften einen unbebauten Teil davon. Das Finanzamt (FA) erfasste den Gewinn aus dieser Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Kläger zurück. Der BFH urteilte, dass der Gewinn aus der Veräußerung des abgetrennten Grundstücksteils steuerbar ist.
- Begründung:
- Der BFH stellte fest, dass zwischen dem ursprünglich angeschafften bebauten Grundstück und dem später veräußerten unbebauten Teilgrundstück wirtschaftliche Teilidentität besteht.
- Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die sich auf Wirtschaftsgüter bezieht, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, erstreckt sich zwar auf das Gebäude und den dazugehörenden Grund und Boden, jedoch nur, wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.
- Bei der Abtrennung und Veräußerung eines Teils des Grundstücks entfällt dieser einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang, und die beiden entstandenen Grundstücke sind hinsichtlich ihrer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jeweils getrennt zu betrachten.
- Konsequenzen: Das Urteil verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, nicht automatisch auf abgetrennte und veräußerte Teilflächen übertragen wird. Die Beurteilung hängt vom Vorliegen eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ab.
- Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil hat wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen und betont die Bedeutung des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs bei der Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.