BFH: Rentenzahlungen aus liechtensteinischer Stiftung unterliegen der Erbschaftsteuer

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2024 – II R 50/22
(Veröffentlicht am 02.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rentenzahlungen, die einem Dritten nach dem Tod des Stifters aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung gewährt werden, als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung auf den Todesfall einzuordnen sein können. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Stiftungsgestaltungen.


📌 Worum geht es?

Im Streitfall gewährte das Stiftungsstatut einer liechtensteinischen Stiftung einer begünstigten Person nach dem Tod des Stifters einen Anspruch auf wiederkehrende Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen.

Das zuständige Finanzamt sah hierin eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Kläger vertrat die Auffassung, es liege keine steuerbare Zuwendung vor, da keine Verfügung von Todes wegen im zivilrechtlichen Sinne erfolgt sei.


⚖️ Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

„Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen gewährt, ist hinsichtlich des Rentenstammrechts als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren.“

Das bedeutet konkret:

  • Nicht die einzelnen Rentenzahlungen, sondern das Rentenstammrecht, also der Anspruch auf die Rentenzahlungen als solches, wird mit dem Tod des Stifters unmittelbar ausgelöst.
  • Dieses Rentenstammrecht ist nach deutschem Steuerrecht eine steuerpflichtige Zuwendung von Todes wegen – vergleichbar mit einem Erbfall oder Vermächtnis.

🌍 Relevanz für internationale Stiftungen

Die Entscheidung betrifft insbesondere:

  • Stiftungen mit Sitz im Ausland (z. B. Liechtenstein, Schweiz, Luxemburg)
  • Fälle, in denen deutsche Begünstigte nach dem Tod des Stifters Zahlungen erhalten
  • Situationen, in denen durch das Stiftungsstatut eine indirekte Nachfolgegestaltung erfolgt

Der BFH stellt klar: Auch ohne zivilrechtliche Verfügung von Todes wegen kann eine steuerpflichtige Übertragung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorliegen – wenn der Anspruch erst mit dem Tod des Stifters entsteht.


💡 Praxishinweise für Berater

  • Stiftungen sollten sorgfältig prüfen, wie ihre Satzung die Begünstigung von Personen regelt – insbesondere im Hinblick auf Ansprüche, die erst nach dem Tod des Stifters entstehen.
  • Für deutsche Empfänger solcher Leistungen kann Erbschaftsteuerpflicht bestehen, selbst wenn die Stiftung ihren Sitz im Ausland hat.
  • Steuerliche Vorabberatung bei internationalen Vermögensgestaltungen ist unerlässlich, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

📣 Fazit

Der BFH stärkt mit dieser Entscheidung die deutsche Finanzverwaltung in ihrer Auffassung, dass Begünstigungen aus ausländischen Stiftungen mit Bezug zum Tod des Stifters steuerpflichtig sein können. Für Berater ergibt sich daraus die klare Empfehlung: Internationale Stiftungsgestaltungen mit deutschem Inlandsbezug sollten stets auch erbschaftsteuerlich bewertet werden.


Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 50/22