BFH: Säumniszuschläge sind verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. September 2023 entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge für die Versäumung von Steuerzahlungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte im Streitjahr 2010 Steuern in Höhe von 100.000 Euro nicht fristgerecht gezahlt. Das Finanzamt erhob daher Säumniszuschläge in Höhe von 10.000 Euro. Die Klägerin klagte gegen die Säumniszuschläge und machte geltend, dass diese verfassungswidrig seien. Sie argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge unverhältnismäßig hoch sei und die Klägerin damit übermäßig belasten würde.

Der BFH hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Er stellte fest, dass die Höhe der Säumniszuschläge von 10 % des rückständigen Steuerbetrags pro Monat der Säumnis nicht unverhältnismäßig sei. Die Säumniszuschläge seien als Mittel zur Durchsetzung der Steuerpflicht und zur Abgeltung des Zinsvorteils, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Zahlung habe, gerechtfertigt.

Die Entscheidung des BFH ist insofern zu begrüßen, als sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob die Höhe der Säumniszuschläge mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass die Säumniszuschläge in der geltenden Höhe verfassungsrechtlich zulässig sind.

Fazit

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % des rückständigen Steuerbetrags pro Monat der Säumnis ist verfassungsrechtlich zulässig.