Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 5. September 2024 (Az. V R 36/21) die Bedeutung von Verfassungsschutzberichten für die Gemeinnützigkeit von Vereinen und Körperschaften klargestellt.
Worum ging es in dem Fall?
Einem Verein wurde die Gemeinnützigkeit versagt, weil er angeblich in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt wurde. Tatsächlich wurde aber nur eine verwandte Organisation mit ähnlichem Namen im Bericht erwähnt.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte klar:
- Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen setzt voraus, dass die Körperschaft selbst ausdrücklich im Verfassungsschutzbericht als extremistisch bezeichnet wird.
- Eine bloße Namensähnlichkeit reicht nicht aus.
- Es muss eine eindeutige Identifizierbarkeit der Körperschaft im Bericht gegeben sein.
- Eine pauschale „Konzernbetrachtung“ ist unzulässig.
Was bedeutet das Urteil für Vereine und Körperschaften?
- Keine automatische Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht führt nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
- Eindeutige Zuordnung entscheidend: Es kommt auf die präzise Benennung der Körperschaft im Bericht an.
- Keine „Sippenhaft“: Verwandte Organisationen oder übergeordnete Verbände werden nicht automatisch gleichbehandelt.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte gemeinnütziger Organisationen und setzt klare Maßstäbe für den Umgang mit Verfassungsschutzberichten in steuerlichen Verfahren. Es verhindert eine pauschale Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Vermutungen oder ungenauen Angaben.