Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09. Mai 2025 (Az. IX R 4/23) entschieden, dass eine Übertragung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellt. Allerdings kann der daraus entstehende Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Ehevertrags einem gemeinsamen Irrtum über die steuerlichen Folgen unterlagen und den Vertrag deshalb nachträglich abänderten.
Der Fall
- Ein Ehepaar vereinbarte Gütertrennung.
- Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wurde durch Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllt.
- Beide Eheleute gingen (auf Grundlage einer Beratung) davon aus, dass dieser Vorgang steuerfrei sei.
- Das Finanzamt behandelte die Übertragung jedoch als steuerpflichtige Veräußerung nach § 17 EStG und setzte Einkommensteuer fest.
- Daraufhin änderten die Eheleute den Ehevertrag: Statt GmbH-Anteilen wurde eine Geldzahlung vereinbart.
Das Finanzgericht und schließlich auch der BFH gaben den Steuerpflichtigen Recht: Der Veräußerungsgewinn entfällt rückwirkend, da der Ehevertrag aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die steuerlichen Folgen geändert wurde.
Kernaussagen des BFH
- Grundsatz: Übertragung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich = steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang (§ 17 EStG).
- Ausnahme: Wird der Vertrag wegen eines gemeinsamen Irrtums über die Steuerfolgen rückabgewickelt, kann die Steuer für die Vergangenheit entfallen.
- Voraussetzungen:
- gemeinsamer Irrtum beider Vertragsparteien,
- Irrtum bereits bei Vertragsabschluss vorhanden,
- Irrtum betrifft die Geschäftsgrundlage,
- Rückabwicklung innerhalb der Risikosphäre beider Parteien.
- Hinweis: Ein ausdrücklicher Vermerk des Irrtums im Vertragstext ist nicht erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt:
- Vorsicht bei Ehe- und Scheidungsfolgenverträgen mit Unternehmensanteilen. Falsche steuerliche Annahmen können erhebliche Folgen haben.
- Rückabwicklung ist möglich, aber nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen.
- Steuerliche Beratung im Vorfeld ist unverzichtbar – Irrtümer über die Steuerfolgen lassen sich nicht immer im Nachhinein korrigieren.
Fazit
Die Entscheidung des BFH eröffnet Steuerpflichtigen in vergleichbaren Konstellationen einen engen Ausweg, wenn ein Vertrag auf falschen steuerlichen Annahmen beruhte. Gleichzeitig macht der BFH deutlich, dass dies kein allgemeiner Freibrief für nachträgliche Vertragsänderungen ist.
👉 Wenn Sie einen Ehevertrag oder eine Übertragung von Unternehmensanteilen planen, lassen Sie sich unbedingt im Vorfeld steuerlich beraten. Wir prüfen die steuerlichen Folgen und helfen Ihnen, teure Überraschungen zu vermeiden.