BFH, Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Pauschalabfindung für den ehevertraglichen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung schenkungsteuerlich als freigebige Zuwendung einzuordnen ist.
Leitsatz des Urteils
- Freigebige Zuwendung: Erhält ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten ein Grundstück als Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche, handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung.
- Keine Gegenleistung: Der Verzicht auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung stellt keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung mindert.
- Subsumtionsirrtum unbeachtlich: Selbst wenn die Beteiligten irrig davon ausgehen, der Verzicht stelle eine Gegenleistung dar, schließt dieser Irrtum die Schenkungsteuerpflicht nicht aus (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Damit knüpft der BFH an seine frühere Rechtsprechung an (u. a. Urteile vom 17.10.2007 – II R 53/05 und vom 01.09.2021 – II R 40/19).
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass ehevertragliche Gestaltungen mit Abfindungen schenkungsteuerlich genau geprüft werden müssen:
- Vor der Ehe: Werden Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) im Hinblick auf einen Verzicht auf künftige Ansprüche übertragen, liegt regelmäßig eine Schenkung vor.
- Nach der Ehe: Auch während der Ehe oder im Zusammenhang mit einer Scheidung können ähnliche Gestaltungen relevant sein. Entscheidend ist stets, ob eine echte Gegenleistung vorliegt.
- Irrtümer schützen nicht: Ein falsches rechtliches Verständnis der Beteiligten („Wir dachten, das sei eine Gegenleistung“) ändert nichts an der Steuerpflicht.
Praxistipp
Eheverträge mit Abfindungsregelungen sollten stets steuerlich begleitet werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Schenkungsteuerfolgen zu erkennen und ggf. durch Freibeträge oder alternative Gestaltungen abzumildern.
Quelle: Bundesfinanzhof – Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954124)