BFH: Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

BFH, Urteil vom 07.05.2025 – II R 16/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann Anwendung findet, wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.


Leitsatz des BFH

  • Auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung kann die Rückgängigmachungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG angewendet werden.
  • Es ist unschädlich, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile nicht der Grunderwerbsteuer unterlag.

Hintergrund

  • Nach § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegt die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer, sobald mindestens 95 % (seit 2021: 90 %) der Anteile in einer Hand zusammengeführt werden.
  • § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG eröffnet die Möglichkeit, eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn ein steuerbarer Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird.
  • Streitpunkt war, ob diese Begünstigung auch dann greift, wenn der ursprüngliche Erwerb nicht steuerbar war.

Entscheidung des BFH

Der BFH bejaht die Anwendbarkeit:

  • Maßgeblich ist allein, dass der aktuelle Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbar ist.
  • Dass ein vorheriger Anteilserwerb nicht steuerbar war, steht der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht entgegen.
  • Damit wird die Steuerbefreiung in der Praxis erleichtert und erweitert.

Bedeutung für die Praxis

  • Rechtssicherheit: Die Entscheidung schafft Klarheit für Fälle, in denen Beteiligungen in der Vergangenheit außerhalb der Steuerpflicht erworben wurden.
  • Entlastung für Unternehmen: Bei konzerninternen Umstrukturierungen oder Anteilstransaktionen kann die Befreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann greifen, wenn einzelne Vorvorgänge nicht steuerbar waren.
  • Gestaltungsspielraum: Unternehmen erhalten mehr Flexibilität, steuerliche Risiken zu reduzieren, wenn Anteilsvereinigungen rückgängig gemacht werden.

Praxis-Hinweis

  • Gesellschaften mit grundbesitzenden Beteiligungen sollten prüfen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG erfüllt sind, wenn eine steuerbare Anteilsvereinigung rückgängig gemacht wird.
  • Die BFH-Rechtsprechung erleichtert die Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung, insbesondere bei komplexen Beteiligungsstrukturen.
  • Wichtig bleibt eine saubere Dokumentation aller Erwerbsvorgänge, um die Anwendung der Steuerbefreiung nachweisen zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof