BFH, Urteil vom 07.05.2025 – II R 16/23
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann Anwendung findet, wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.
Leitsatz des BFH
- Auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung kann die Rückgängigmachungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG angewendet werden.
- Es ist unschädlich, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile nicht der Grunderwerbsteuer unterlag.
Hintergrund
- Nach § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegt die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer, sobald mindestens 95 % (seit 2021: 90 %) der Anteile in einer Hand zusammengeführt werden.
- § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG eröffnet die Möglichkeit, eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn ein steuerbarer Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird.
- Streitpunkt war, ob diese Begünstigung auch dann greift, wenn der ursprüngliche Erwerb nicht steuerbar war.
Entscheidung des BFH
Der BFH bejaht die Anwendbarkeit:
- Maßgeblich ist allein, dass der aktuelle Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbar ist.
- Dass ein vorheriger Anteilserwerb nicht steuerbar war, steht der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht entgegen.
- Damit wird die Steuerbefreiung in der Praxis erleichtert und erweitert.
Bedeutung für die Praxis
- Rechtssicherheit: Die Entscheidung schafft Klarheit für Fälle, in denen Beteiligungen in der Vergangenheit außerhalb der Steuerpflicht erworben wurden.
- Entlastung für Unternehmen: Bei konzerninternen Umstrukturierungen oder Anteilstransaktionen kann die Befreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann greifen, wenn einzelne Vorvorgänge nicht steuerbar waren.
- Gestaltungsspielraum: Unternehmen erhalten mehr Flexibilität, steuerliche Risiken zu reduzieren, wenn Anteilsvereinigungen rückgängig gemacht werden.
Praxis-Hinweis
- Gesellschaften mit grundbesitzenden Beteiligungen sollten prüfen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG erfüllt sind, wenn eine steuerbare Anteilsvereinigung rückgängig gemacht wird.
- Die BFH-Rechtsprechung erleichtert die Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung, insbesondere bei komplexen Beteiligungsstrukturen.
- Wichtig bleibt eine saubere Dokumentation aller Erwerbsvorgänge, um die Anwendung der Steuerbefreiung nachweisen zu können.
Quelle: Bundesfinanzhof