BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az.: IV R 17/23) eine lang diskutierte Streitfrage zur Gewinnermittlung bei teilentgeltlichen Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden: Maßgeblich ist nicht die strenge, sondern die modifizierte Trennungstheorie.
Hintergrund: Zwei Theorien im Wettstreit
Bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern – also der Übertragung gegen ein Entgelt, das unterhalb des Verkehrswerts liegt – war bislang umstritten, nach welcher Methode ein etwaiger Gewinn zu ermitteln ist.
Strenge Trennungstheorie: Das Geschäft wird vollständig in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Für den entgeltlichen Teil wird der anteilige Buchwert dem Teilentgelt gegenübergestellt; soweit das Entgelt den anteiligen Buchwert übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.
Modifizierte Trennungstheorie: Dem entgeltlichen Teil wird der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts zugeordnet, soweit dieser das Teilentgelt nicht übersteigt. Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht erst dann, wenn das Teilentgelt den vollen Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigt.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich ausdrücklich für die modifizierte Trennungstheorie entschieden. Zur Begründung verweist er auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG: Die Norm soll Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften ermöglichen, bei denen Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden, ohne dass dabei eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird. Dieses gesetzgeberische Ziel würde durch Anwendung der strengen Trennungstheorie konterkariert, da bereits bei einer Übertragung gegen ein Entgelt unterhalb des Verkehrswerts – aber oberhalb des anteiligen Buchwerts – steuerpflichtige Gewinne entstünden.
Die modifizierte Trennungstheorie schützt den stillen Reserven entsprechenden Puffer: Solange das Teilentgelt den Buchwert nicht übersteigt, bleibt die Übertragung ertragsteuerneutral.
Die Leitsätze im Wortlaut
Leitsatz 1: Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nicht nach der sogenannten strengen Trennungstheorie, sondern nach der sogenannten modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln.
Leitsatz 2: Ausschlaggebend hierfür ist der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften im Anwendungsbereich dieser Norm unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird.
Praxishinweise
- Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften: Bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG) gegen Teilentgelt löst das Geschäft erst dann einen steuerpflichtigen Gewinn aus, wenn das vereinbarte Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts übersteigt.
- Gestaltungsspielraum nutzen: Wird das Teilentgelt auf Buchwerthöhe oder darunter festgesetzt, bleibt der Vorgang vollständig ertragsteuerneutral. Dies eröffnet bei sorgfältiger Gestaltung erhebliche steuerliche Spielräume bei Betriebsaufspaltungen, Einbringungen und sonstigen Umstrukturierungen.
- Abgrenzung zu anderen Übertragungstatbeständen: Das Urteil betrifft ausdrücklich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG. Für andere Übertragungskonstellationen (z. B. Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 3) bleibt die Rechtslage gesondert zu prüfen.
- Dokumentation: Für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ist eine sorgfältige Buchwertdokumentation und eine klare Vereinbarung über die Höhe des Teilentgelts unerlässlich.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23. Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0954692 (in Kürze verfügbar).