BFH, Urteil vom 12.06.2025 – IV R 28/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zulässig sein kann – sofern die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung wegen einer Betriebsaufgabe nicht mehr anzuwenden sind.
1. Hintergrund
- Gewerblich geprägte KG: z. B. GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführung ausschließlich durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt.
- Sonderbetriebsvermögen: Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlässt (z. B. Darlehen an die KG).
- Korrespondierende Bilanzierung: Forderung im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters = korrespondierende Verbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz. Abschreibungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, solange beide Positionen bestehen.
2. Kernaussage des BFH
- Mit der Betriebsaufgabe einer KG entfällt die korrespondierende Bilanzierung.
- Eine Teilwertabschreibung auf eine wertlos gewordene Darlehensforderung ist zulässig, auch wenn die Gesellschaft zuvor gewerblich geprägt war.
- Voraussetzung: Die Forderung ist tatsächlich wirtschaftlich wertlos.
3. Bedeutung für die Praxis
- Gestaltungs- und Verlustverwertungschancen: Bei Beendigung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft können im Sonderbetriebsvermögen vorhandene wertlose Forderungen gewinnmindernd abgeschrieben werden.
- Zeitpunkt entscheidend: Die Wertberichtigung ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe bereits eingeleitet ist und die korrespondierende Bilanzierung nicht mehr greift.
- Dokumentation: Wertlosigkeit muss klar nachweisbar sein (z. B. durch Insolvenz der KG, fehlende Rückzahlungsfähigkeit).
💡 Praxis-Hinweis:
Gerade im Rahmen der Liquidation oder Umstrukturierung gewerblich geprägter Personengesellschaften sollten Gesellschafter prüfen, ob im Sonderbetriebsvermögen vorhandene Darlehensforderungen noch werthaltig sind. Ein frühzeitiges Erkennen und bilanztechnisch korrektes Abbilden kann steuerliche Verlustpotenziale sichern.
📌 Quelle: Bundesfinanzhof – IV R 28/22