BFH: Überobligatorische Beiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2023, Aktenzeichen VI R 46/20, behandelt die steuerliche Behandlung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse. Der Kläger, ein Grenzgänger, der in Deutschland lebt und in der Schweiz arbeitet, hatte überobligatorische Beiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse geleistet. Diese Beiträge wurden vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

Der BFH bestätigte, dass überobligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse als Arbeitslohn zu betrachten sind, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt. Diese Beiträge sind somit steuerpflichtig und nicht als steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG anzusehen. Der BFH führte aus, dass die Beiträge auf dem Arbeitsverhältnis beruhen und im Interesse des Arbeitnehmers geleistet werden, wodurch sie „für“ eine Beschäftigung gewährt werden.

Der BFH stellte weiterhin klar, dass die überobligatorischen Beiträge nicht unter die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 56 oder § 3 Nr. 63 EStG fallen, da sie nicht den Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung nach deutschem Recht entsprechen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung der Beiträge vor Eintritt eines Versicherungsfalls der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz fremd ist.

Zudem erfüllen die Beiträge nicht die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die Auszahlung des Altersguthabens nicht ausschließlich als lebenslange Rente erfolgen kann und die Möglichkeit besteht, erhebliche Kapitalleistungen zu erhalten.

Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Klägern auferlegt.