📅 20. März 2025
📄 BFH, Urteil III R 19/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof
Kernaussage des Urteils
Mit Urteil vom 20.03.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter auch dann zulässig ist, wenn zuvor ein Teilurteil ergangen ist – vorausgesetzt, der noch nicht entscheidungsreife Teil des Streitgegenstands wurde in der mündlichen Verhandlung zuvor wirksam abgetrennt.
Was war der Hintergrund?
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der BFH eine Konstellation zu bewerten, bei der das Finanzgericht zunächst den noch nicht entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt hatte. Über den verbleibenden Teil wurde anschließend im Wege eines Vollurteils entschieden. Im abgetrennten Verfahren wurde der verbliebene Streitgegenstand dann auf einen Einzelrichter übertragen.
Streitpunkt war, ob diese Übertragung zulässig ist – insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der grundsätzlich eine Übertragung auf den Einzelrichter nach Erlass eines Teilurteils ausschließt.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn über einen Teil des Streitgegenstands explizit per Teilurteil entschieden wurde und dieser Teil noch mit dem übrigen Verfahren verbunden ist.
Wenn jedoch – wie im Streitfall – ein nicht entscheidungsreifer Teil zuvor abgetrennt wurde und anschließend über den restlichen Streitgegenstand vollständig entschieden wurde, liegt kein Teilurteil im Sinne der Sperrvorschrift des § 6 Abs. 2 FGO vor.
Damit steht die Regelung einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht entgegen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil bringt Klarheit für die Verfahrensführung in finanzgerichtlichen Verfahren:
✅ Eine sachgerechte Verfahrensaufteilung und spätere Übertragung des abgetrennten Teils auf den Einzelrichter bleibt möglich, auch wenn im übrigen Verfahren bereits ein Urteil ergangen ist.
✅ Die Flexibilität der Gerichte bei der Verfahrenssteuerung wird gestärkt.
✅ Für Prozessbeteiligte bedeutet das: Auch nach einem „Teilurteil“ kann sich die Spruchkörperbesetzung in Folgeabschnitten ändern – sofern formal korrekt abgetrennt wurde.