BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“


Aktuelles BFH-Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen getroffen.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Verwaltungsleistungen umsatzsteuerbar sind – auch wenn es sich bei der Stiftung um ein Sondervermögen handelt und die Verwaltung gemeinnützigen Zwecken dient.

Leitsatz des BFH

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung genügt es, dass sich die Leistung auf ein Sondervermögen bezieht. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger durch die Verwaltung eigene Vermögensinteressen oder die Interessen Dritter – etwa gemeinnützige Zwecke – verfolgt.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung ist grundsätzlich steuerbar.
  • Maßgeblich ist allein der Bezug auf ein Sondervermögen.
  • Ob die Verwaltung der Stiftung letztlich eigenen oder fremden (z. B. gemeinnützigen) Interessen dient, spielt für die Umsatzsteuerbarkeit keine Rolle.

Damit bestätigt der BFH eine sehr formale Betrachtungsweise:
Sobald ein Leistungsaustausch vorliegt – etwa die Beauftragung eines Treuhänders oder Verwalters gegen Entgelt – liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

Auswirkungen für die Praxis

Verwalter und Treuhänder von unselbständigen Stiftungen müssen ihre Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer unterwerfen, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist.
Besonders betroffen sind:

  • Banken und Vermögensverwalter
  • Treuhänder und Stiftungsverwalter
  • Gemeinnützige Organisationen, die Dritte mit der Verwaltung betrauen

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht kommt nur unter engen Voraussetzungen – etwa im Rahmen spezieller Steuerbefreiungen – in Betracht.


Tipp:
Prüfen Sie sorgfältig die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungsleistungen im Stiftungsbereich. Eine fehlerhafte Einstufung kann erhebliche Steuernachforderungen auslösen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2024, V R 13/22