BFH-Urteil: Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Am 21. August 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil II R 11/21, dass bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung die Ausführung der Schenkung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erst dann erfolgt, wenn die im Vertrag vereinbarte Kaufpreiszahlung tatsächlich erfolgt ist – auch wenn bereits eine Eintragungsbewilligung erteilt wurde.

Leitsatz des Urteils

Haben die Vertragsparteien einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises erbracht wurde, gilt die Schenkung erst mit der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises als ausgeführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Fälle, in denen der Schenkungsvertrag sowohl freigebige als auch entgeltliche Elemente beinhaltet, also eine gemischt-freigebige Schenkung vorliegt.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist von großer Bedeutung für die steuerliche Behandlung von gemischt-freigebigen Schenkungen im Zusammenhang mit Grundstücken. In Fällen, in denen der Kaufpreis teilweise als Schenkung und teilweise als Entgelt betrachtet wird, wird die Schenkung erst dann als ausgeführt angesehen, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die steuerliche Bewertung der Schenkung nach dem Erbschaftsteuerrecht.

  • Vollzugshemmung: Die Vereinbarung einer Vollzugshemmung, die es dem Notar verbietet, die Eintragungsbewilligung ohne den Nachweis der Zahlung des Kaufpreises zu verwenden, verzögert den Zeitpunkt der Schenkungsausführung. Der Zeitpunkt der Ausführung ist jedoch ausschlaggebend für die Berechnung der Schenkungssteuer.
  • Gemischt-freigebige Schenkung: Bei einer gemischt-freigebigen Schenkung – bei der ein Teil des Grundstückspreises geschenkt wird und der Rest entgeltlich zu zahlen ist – bestimmt der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises, wann die steuerrechtliche Schenkung tatsächlich ausgeführt wird.

Fazit

Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass bei gemischt-freigebigen Grundstücksschenkungen die Ausführung der Schenkung nicht allein durch die Eintragungsbewilligung im Grundbuch erfolgt, sondern erst dann, wenn der vertraglich festgelegte Kaufpreis tatsächlich bezahlt wurde. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die steuerliche Behandlung und die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In der Praxis müssen Schenkende und Beschenkte bei der Gestaltung solcher Verträge darauf achten, dass der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung klar geregelt und nachgewiesen wird, um steuerliche Unsicherheiten zu vermeiden.