In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Auch ein Berufsträger, der überwiegend organisatorisch-administrativ tätig ist und nur in geringem Umfang Behandlungs- oder Beratungstätigkeit erbringt, gilt als freiberuflich tätig – wenn er über eine entsprechende Qualifikation verfügt (z. B. Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt).
⚖ Was wurde entschieden?
- In einer zahnärztlichen Sozietät war ein Seniorpartner fast ausschließlich kaufmännisch tätig („alles außerhalb der Mundhöhle“) und übte nur sehr geringe zahnärztliche Tätigkeit aus.
- Das Finanzgericht sah darin gewerbliche Einkünfte der gesamten Sozietät (sog. Abfärbung).
- Der BFH hob diese Entscheidung auf: Auch organisatorische Tätigkeiten eines Berufsträgers können Ausdruck freiberuflicher Tätigkeit sein, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und mindestens eine geringe Tätigkeit im Außenverhältnis erfolgt.
✅ Was bedeutet das für Ihre Praxis?
- Freiberufliche Sozietäten bleiben auch dann gewerbesteuerfrei, wenn ein Gesellschafter überwiegend organisatorisch tätig ist – vorausgesetzt:
- er ist Angehöriger eines freiberuflichen Katalogberufs,
- er ist tatsächlich tätig und nicht nur Kapitalgeber,
- und er wirkt zumindest in geringem Umfang an der eigentlichen Berufsausübung (z. B. Behandlung, Beratung) mit.
⚠ Worauf sollten Sie achten?
- Eine ausschließlich interne Tätigkeit ohne Außenbezug bleibt weiterhin schädlich.
- Bei doppelstöckigen Gesellschaften ist eine freiberufliche Mitwirkung auch auf der unteren Ebene erforderlich.
- Interne Organisationsaufgaben dürfen auch durch angestellte Office-Manager erledigt werden – das gefährdet die Freiberuflichkeit nicht, sofern die Gesellschafter selbst tätig bleiben.
📞 Fragen zur Gestaltung Ihrer Sozietätsverträge oder Praxisstruktur?
Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation auf gewerbesteuerliche Risiken – besonders im Hinblick auf Mitunternehmer mit administrativen Aufgaben.