BFH-Urteil entschärft Gewerbesteuerfalle für Freiberufler-Sozietäten

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Auch ein Berufsträger, der überwiegend organisatorisch-administrativ tätig ist und nur in geringem Umfang Behandlungs- oder Beratungstätigkeit erbringt, gilt als freiberuflich tätig – wenn er über eine entsprechende Qualifikation verfügt (z. B. Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt).


Was wurde entschieden?

  • In einer zahnärztlichen Sozietät war ein Seniorpartner fast ausschließlich kaufmännisch tätig („alles außerhalb der Mundhöhle“) und übte nur sehr geringe zahnärztliche Tätigkeit aus.
  • Das Finanzgericht sah darin gewerbliche Einkünfte der gesamten Sozietät (sog. Abfärbung).
  • Der BFH hob diese Entscheidung auf: Auch organisatorische Tätigkeiten eines Berufsträgers können Ausdruck freiberuflicher Tätigkeit sein, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und mindestens eine geringe Tätigkeit im Außenverhältnis erfolgt.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

  • Freiberufliche Sozietäten bleiben auch dann gewerbesteuerfrei, wenn ein Gesellschafter überwiegend organisatorisch tätig ist – vorausgesetzt:
    • er ist Angehöriger eines freiberuflichen Katalogberufs,
    • er ist tatsächlich tätig und nicht nur Kapitalgeber,
    • und er wirkt zumindest in geringem Umfang an der eigentlichen Berufsausübung (z. B. Behandlung, Beratung) mit.

Worauf sollten Sie achten?

  • Eine ausschließlich interne Tätigkeit ohne Außenbezug bleibt weiterhin schädlich.
  • Bei doppelstöckigen Gesellschaften ist eine freiberufliche Mitwirkung auch auf der unteren Ebene erforderlich.
  • Interne Organisationsaufgaben dürfen auch durch angestellte Office-Manager erledigt werden – das gefährdet die Freiberuflichkeit nicht, sofern die Gesellschafter selbst tätig bleiben.

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