Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. Juli 2024 (Az. III R 31/23) entschieden, dass die Ausschlussfrist für Kindergeldanträge bei Wanderarbeitnehmern aus EU-Mitgliedstaaten europarechts- und verfassungskonform ist.
Leitsätze des Urteils:
- Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG: Die sechsmonatige Ausschlussfrist für Kindergeldanträge nach § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG a. F.) ist mit EU-Recht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar.
- Wahrung der Ausschlussfrist durch Antragsgleichstellung: Wenn ein Wanderarbeitnehmer aus der EU die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in Deutschland erfüllt, kann die Ausschlussfrist auch durch einen im Ausland gestellten Kindergeldantrag gewahrt werden. Dieser Antrag muss nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung gemäß Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit erfolgen.
- Grenzüberschreitender Bezug und Antragstellung: Eine Gleichstellung des Antrags findet jedoch nicht statt, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, bevor ein Auslandsbezug bestand (gemäß EuGH-Urteil vom 29.09.2022 – C-3/21). Wenn der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht den Behörden im Wohn- oder Tätigkeitsstaat mitteilt, reicht es nicht aus, dass der Wanderarbeitnehmer lediglich wiederkehrende Leistungen erhält – dies gilt nicht als Antrag (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u. a. vom 29.09.2022 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024).
Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen auf Wanderarbeitnehmer, die für ihren Kindergeldanspruch eine klare Fristenregelung einhalten müssen, und zeigt, wie Anträge im Rahmen des europäischen Rechts koordiniert werden.
Quelle: Bundesfinanzhof