Am 29. August 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen V R 14/24, V R 20/22 und V R 40/19, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Das Urteil betraf die Frage der Entnahmebesteuerung bei Organträgern, die hoheitliche Tätigkeiten ausführen.
Wesentliche Leitsätze des Urteils
- Steuerschuldnerschaft des Organträgers: Das BFH-Urteil bestätigte, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der Organträger muss demnach die Umsatzsteuer für die von der Organgesellschaft erbrachten Leistungen zahlen.
- Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger: Das Gericht stellte klar, dass entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, nicht steuerbar sind. Diese Regelung bleibt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach diese Art von Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
- Entnahmebesteuerung und Entgeltlichkeit: Eine entscheidende Klarstellung des Urteils ist, dass die Nichtsteuerbarkeit des Entgelts keine Auswirkungen auf die Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG hat. Wenn eine Organgesellschaft dem Organträger Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist es nicht zu einer Entnahmebesteuerung beim Organträger zu kommen. Dies stellt eine Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung dar, die eine Entnahmebesteuerung in solchen Fällen noch bejaht hatte (Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06).
Bedeutung des Urteils
Das Urteil des BFH hat weitreichende Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbehandlung von Organschaften, insbesondere in Bezug auf die Nichtbesteuerung von Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft und die Frage der Entnahmebesteuerung. Es stellt klar, dass das Entgelt für entgeltliche Leistungen nicht automatisch eine Entnahmebesteuerung nach sich zieht, solange diese Leistungen nicht unentgeltlich sind.
Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet dieses Urteil, dass leistungsbezogene Transaktionen innerhalb einer Organschaft weiterhin in der bisherigen Form steuerlich behandelt werden können. Es ist jedoch wichtig, die Regelungen zur Entnahmebesteuerung und die Steuerschuldnerschaft des Organträgers genau zu beachten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Fazit
Das BFH-Urteil bestätigt die Europarechtskonformität der deutschen Regelung zur Organschaft und legt klar fest, dass entgeltliche Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht zu einer Entnahmebesteuerung führen. Unternehmen, die in einer Organschaft tätig sind, müssen weiterhin darauf achten, dass die internen Leistungen korrekt behandelt werden, um steuerliche Unklarheiten zu vermeiden.