BFH-Urteil: Rechtsanwaltskosten für Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten absetzbar

In einer wichtigen Entscheidung für Berufssoldaten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 10. Januar 2024 (Aktenzeichen VI R 16/21) klargestellt, dass die Kosten für die Rechtsverteidigung in einem Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abgezogen werden können. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von ähnlichen Fällen haben.

Hintergrund des Falles

Der Kläger, ein Berufssoldat, wurde wegen eines strafrechtlich relevanten Beitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Parallel dazu wurde ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, das nicht nur den im Strafverfahren behandelten Vorwurf, sondern auch weitere dienstliche Vergehen umfasste. Für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren entstanden Kosten in Höhe von 1.785 Euro, die er als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten ab, woraufhin der Fall vor den BFH gebracht wurde.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob hervor, dass die Kosten für ein Strafverfahren normalerweise nicht als Werbungskosten abziehbar sind, da meist kein direkter Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit besteht. Dies sei bei Wehrdisziplinarverfahren jedoch anders. Solche Verfahren zielen darauf ab, Dienstvergehen zu ahnden und können zu Disziplinarmaßnahmen führen, die direkt die berufliche Stellung und die Einnahmen aus dem Dienstverhältnis des Soldaten beeinträchtigen.

Bedeutung des Urteils

Die Kosten für die Verteidigung in einem Wehrdisziplinarverfahren sind somit unmittelbar darauf gerichtet, die Einnahmequelle zu schützen, was sie zu abzugsfähigen Werbungskosten macht. Interessant ist, dass der BFH explizit ausschließt, dass die Abziehbarkeit durch die Tatsache beeinträchtigt wird, dass einige der dienstlichen Verfehlungen bereits Gegenstand des Strafverfahrens waren. Nur die Kosten, die direkt das Strafverfahren betreffen, sind nicht abzugsfähig.

Implikationen für die Praxis

Dieses Urteil stellt eine wichtige Klärung für Berufssoldaten und deren steuerliche Berater dar. Es unterstreicht, dass Kosten, die direkt zur Sicherung der beruflichen Existenz und zur Abwehr von dienstrechtlichen Konsequenzen aufgewendet werden, steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn parallele Strafverfahren laufen.

Für Berufssoldaten bedeutet dies, dass sie potenziell eine erhebliche steuerliche Entlastung erfahren können, wenn sie in ein Wehrdisziplinarverfahren verwickelt sind. Es ist jedoch wichtig, genau zu dokumentieren, welche Kosten dem Wehrdisziplinarverfahren zuzuordnen sind und welche dem Strafverfahren.

Fazit

Das Urteil des BFH vom 10. Januar 2024 bietet eine wesentliche Erleichterung für die steuerliche Situation von Berufssoldaten. Es erkennt an, dass die Kosten für die Verteidigung im Rahmen von Wehrdisziplinarverfahren eine notwendige Aufwendung zur Sicherung der beruflichen Basis darstellen und damit steuerlich absetzbar sind. Dies stärkt die Rechtsposition von Berufssoldaten, die sich gegen Vorwürfe im Rahmen ihrer Dienstausübung verteidigen müssen.

Quelle: Bundesfinanzhof