Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 2/22) entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbegünstigt sein kann. Die Entscheidung klärt wichtige Voraussetzungen zur steuerlichen Behandlung solcher Umstrukturierungen.
1. Kernaussagen des Urteils
- Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft kann unter die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG fallen.
- Falls die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann, steht dies der Begünstigung nicht entgegen.
- Der frühere Einzelkaufmann, der nach Erlöschen des Einzelunternehmens Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft wird, muss seine Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % fünf Jahre lang halten, um die Nachbehaltensfrist einzuhalten.
2. Bedeutung der Entscheidung
- Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmer, die ihre Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern möchten.
- Das Urteil bestätigt, dass auch bei einer Neugründung die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG möglich ist.
- Die Finanzverwaltung muss die Besonderheiten der Umwandlungspraxis berücksichtigen, insbesondere wenn eine Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht einhaltbar ist.
3. Auswirkungen für die Praxis
- Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie die Mindestbeteiligung von 95 % an der Kapitalgesellschaft fünf Jahre lang halten.
- Steuerberater sollten ihre Mandanten bei Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG auf die Nachbehaltensfrist aufmerksam machen.
- Prüfung durch die Finanzbehörden: Die Finanzverwaltung muss sorgfältig prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind.
4. Fazit
Das BFH-Urteil bringt mehr Klarheit für Unternehmen, die Umstrukturierungen mit Steuerbegünstigungen planen. Die steuerliche Behandlung von Unternehmensumwandlungen wird durch diese Entscheidung praxisnah und flexibler gestaltet.
Quelle: Bundesfinanzhof