BFH-Urteil: Steuerberatungskosten für die Ermittlung des § 17-Gewinns sind keine Veräußerungskosten

Aktuelles Urteil vom 9. September 2025 (IX R 12/24)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, welche Kosten im Rahmen des § 17 EStG als Veräußerungskosten abzugsfähig sind – und welche nicht. Das aktuelle Urteil betrifft einen in der Praxis häufigen Streitpunkt: Steuerberatungskosten, die im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung entstehen.


1. Kernaussage des BFH

Laut Urteil IX R 12/24 vom 09.09.2025 gilt:

➡️ Steuerberatungskosten, die anfallen, um den Veräußerungsgewinn einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung zu ermitteln, gehören nicht zu den Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Sie dürfen also nicht den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern.


2. Was sind Veräußerungskosten nach § 17 EStG überhaupt?

Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen, die unmittelbar auf den Abschluss des Kaufvertrags oder die Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung gerichtet sind, z. B.:

  • Rechtsanwaltskosten für Vertragsverhandlungen
  • Notar- und Registergebühren
  • Maklerkosten
  • Kosten der Due Diligence (bei direktem Veranlassungszusammenhang)

Nicht darunter fallen hingegen:

  • Kosten der allgemeinen steuerlichen Beratung
  • Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • Kosten für die Ermittlung des § 17-Gewinns nach erfolgter Veräußerung

Genau diese Abgrenzung bekräftigt der BFH jetzt erneut.


3. Warum sind Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig?

Der BFH argumentiert:

  • Die Kosten entstehen erst nach der Veräußerung,
  • und zwar nicht zur Durchführung der Veräußerung, sondern um die steuerlichen Folgen festzustellen.
  • Damit fehlt der „unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang“ mit dem Verkauf selbst.

➡️ Folge: Die Kosten sind nachträgliche Steuerberatungskosten und keine Veräußerungskosten.


4. Wie sind diese Kosten steuerlich einzuordnen?

Steuerberatungskosten für die Gewinnermittlung oder die Einkommensteuererklärung sind:

  • Nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig
    (wegen des Abzugsverbots für private Steuerberatungskosten, § 12 Nr. 3 EStG)
  • Auch nicht als Veräußerungskosten abziehbar

➡️ Sie sind steuerlich überhaupt nicht abzugsfähig.


5. Bedeutung für die Beratungspraxis

Das Urteil hat erhebliche Relevanz:

Typische Fehlerquelle beim Anteilsverkauf

Mandanten gehen häufig davon aus, dass sämtliche Kosten rund um den Veräußerungsprozess abzugsfähig sind. Das ist falsch.

Für Berater wichtig: Klare Kostentrennung

  • Kosten der Transaktionsberatung (Deal-Struktur, Vertragsprüfung, DD) → abzugsfähig
  • Steuererklärungsbezogene Kosten → nicht abzugsfähig

Hier lohnt es sich, Rechnungen korrekt aufzuteilen, um Abzugspotential zu sichern.

Gestaltungshinweis

Wenn steuerliche Beratung vor Abschluss des Kaufvertrags unmittelbar der Veräußerung dient (z. B. steueroptimierte Vertragsgestaltung), kann sie abzugsfähig sein.
Entscheidend ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang.


6. Fazit

Der BFH schafft klare Linien:

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Steuererklärung bzw. die Berechnung des § 17-Gewinns gehören nicht zu den Veräußerungskosten.
✔ Sie mindern den Veräußerungsgewinn nicht.
✔ Eine saubere Dokumentation und Abgrenzung bleibt für Verkäufer und Berater entscheidend.